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Rückgewähransprüche

Rückgewähransprüche bezeichnen im deutschen Zivilrecht Ansprüche auf Rückgabe oder Wertersatz von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden oder im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrags stehen. Ziel ist es, den Vermögensstand wiederherzustellen, der vor der zu berücksichtigenden Leistung bestand.

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Daneben spielen Rückgewähransprüche im

Anwendungsbereiche umfassen typischerweise Kauf- und Dienstleistungsverträge: Bei Rücktritt oder Widerruf müssen empfangene Leistungen grundsätzlich zurückgewährt werden.

Verfahrenstechnisch entstehen Rückgewähransprüche in der Regel durch Anspruchsgrundlage im Zivilprozess. Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller, der

Beispiele veranschaulichen, dass Rückgewähr sowohl Geldbeträge als auch goods oder Werte betreffen kann, je nach Art

Rahmen
der
Rückabwicklung
von
Verträgen
eine
wichtige
Rolle,
etwa
bei
Rücktritt
oder
Widerruf
von
Verträgen
(Rückabwicklung;
z.
B.
§§
346
ff.
BGB)
sowie
bei
der
Anfechtung
von
Willenserklärungen
(Nichtigkeit/Anfechtung;
§§
142
ff.
BGB).
Diese
Rechtsfiguren
greifen
je
nach
Konstellation
unterschiedlich
tief
in
Rechte
und
Pflichten
der
Beteiligten
ein.
Der
Käufer
gibt
die
Ware
zurück
und
der
Verkäufer
erstattet
den
Kaufpreis;
Nutzungen
oder
Wertabgänge
sind
gegebenenfalls
durch
Wertersatz
zu
kompensieren.
Bei
ungerechtfertigter
Bereicherung
muss
der
Bereicherungsempfänger
den
Vorteil
zurückgeben
oder
Wertersatz
leisten,
soweit
kein
Rechtsgrund
besteht.
Auch
bei
Anfechtung
oder
Nichtigkeit
einer
Willenserklärung
führen
Rückgewährpflichten
dazu,
dass
erlangte
Vorteile
wieder
zurückzugewährend
sind.
Umfang
der
Rückgewähr
wird
durch
den
Wert
der
empfangenen
Leistung
und
durch
etwaige
Nutzungen
bestimmt.
Verjährung
richtet
sich
nach
den
allgemeinen
Vorschriften
des
BGB,
zumeist
drei
Jahre
ab
Kenntnis
des
Anspruchs
bzw.
des
Anspruchsur­sprungs.
der
Leistung
und
Rechtsgrund.