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Rechtsüberzeugung

Rechtsüberzeugung bezeichnet im deutschen Rechtswesen die Rechtsauffassung eines Richters oder einer Richterin von der richtigen Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm. Sie tritt insbesondere dann in Erscheinung, wenn der gesetzliche Wortlaut unklar ist, Lücken bestehen oder unterschiedliche Auslegungen möglich sind. Die Rechtsüberzeugung beruht auf einer juristischen Argumentation, die sich aus Quellen wie dem Gesetzestext, der einschlägigen Rechtsprechung, der Lehre und allgemeinen Rechtsprinzipien speist.

In der Praxis dient die Rechtsüberzeugung der Begründung einer Entscheidung. Sie kann in der Begründung einer

Gegenüber anderen Begriffen wie Rechtsauffassung oder Rechtsauslegung ist die Rechtsüberzeugung eher die subjektiv gefärbte, aber fachlich

gerichtlichen
Entscheidung
niedergelegt
werden;
in
Fällen
mit
abweichender
Mehrheitsmeinung
wird
sie
auch
in
einer
dissentierenden
Stellungnahme
erläutert.
Wichtig
ist,
dass
eine
Rechtsüberzeugung
nachvollziehbar
begründet
wird
und
sich
an
rechtliche
Standards
hält;
persönliche
Wertungen
oder
politische
Präferenzen
dürfen
sie
nicht
tragen.
begründete
Sicht
des
Richters
auf
die
zutreffende
Rechtsanwendung.
Kritische
Debatten
drehen
sich
um
den
zulässigen
Spielraum
von
Richtern
bei
unklarer
Rechtslage
und
wie
weit
individuelle
Rechtsüberzeugungen
die
Rechtsanwendung
beeinflussen
dürfen.
Insgesamt
bleibt
die
Rechtsüberzeugung
im
Rahmen
des
geltenden
Rechts
und
muss
sich
in
der
Begründung
der
Entscheidung
widerspiegeln.