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Grundbuchumschreibung

Grundbuchumschreibung bezeichnet die Änderung der Eintragung im Grundbuch eines Grundstücks oder einer Liegenschaft. Typische Anlässe sind der Eigentumswechsel beim Kauf, die Änderung von Lasten oder Beschränkungen des Rechts oder Änderungen durch Erbschaft, Schenkung oder Teilung. Das Grundbuch ist das amtliche Verzeichnis der Rechte an Grundstücken und wird in Deutschland beim Amtsgericht durch das Grundbuchamt geführt. Es gliedert sich in drei Abteilungen: I Eigentumsverhältnisse, II Lasten und Beschränkungen des Rechts und III Rechte Dritter.

Die Eintragung erfolgt in der Regel nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags. Der Notar erklärt die Auflassung,

Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen, erkennt Hindernisse und nimmt die Änderung vor. Nach der Eintragung erscheint

Bei Erbschaften erfolgt die Umschreibung in der Regel nach Vorlage eines Erbscheins oder einer gerichtlichen Verfügung.

durch
die
der
Rechtsübergang
rechtlich
festgelegt
wird,
und
veranlasst
gegebenenfalls
eine
Auflassungsvormerkung
zum
Schutz
des
Erwerbers.
Anschließend
wird
beim
Grundbuchamt
ein
Antrag
auf
Eintragung
gestellt,
der
den
neuen
Eigentümer,
ggf.
Lasten
wie
Hypothek
oder
Grundschuld
sowie
sonstige
Rechtsänderungen
umfasst.
Erforderliche
Unterlagen
sind
der
notariell
beurkundete
Erwerbsvertrag,
Nachweise
über
Zahlungen
und
ggf.
Unterlagen
zu
bestehenden
Lasten
oder
Vormerkungen.
der
neue
Eigentümer
in
Abteilung
I
des
Grundbuchs;
Lasten
bleiben
bzw.
werden
in
Abteilung
II
und
Rechte
Dritter
in
Abteilung
III
vermerkt.
Die
Umschreibung
bewirkt
den
rechtlichen
Eigentumsübergang
und
ist
maßgeblich
für
die
Durchsetzung
der
Rechte
gegenüber
Dritten.
Das
Grundbuch
bleibt
öffentlich
einsehbar
und
dient
als
maßgebliche
Rechtsquelle
für
die
Grundstücksverhältnisse.