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Gefährdungshaftungen

Gefährdungshaftungen bezeichnet eine Form der Haftung im deutschen Deliktsrecht, bei der Schäden, die durch gefährliche Tätigkeiten, Anlagen oder Zustände entstehen, dem Verantwortlichen unabhängig von einem Verschulden zugerechnet werden. Der Kern liegt darin, dass derjenige, der die Gefahr beherrscht oder erzeugt, das Risiko der Folgen tragen muss.

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung ist für den Anspruch in der Regel kein Nachweis eines Verschuldens erforderlich;

Typische Anwendungsbereiche umfassen den Betrieb von gefährlichen Anlagen (z. B. Energie- und Verkehrsinfrastruktur), den Umgang mit

Rechtliche Einwendungen gegen eine Gefährdungshaftung können Mitverschulden des Geschädigten, höhere Gewalt oder eine fehlende Kausalität sein.

der
Geschädigte
muss
lediglich
Schaden,
Ursächlichkeit
und
Rechtsgrund
nachweisen.
Die
Haftung
basiert
überwiegend
auf
dem
Konzept
der
Betriebsgefahr:
Die
Gefahr
wird
durch
den
Betrieb
einer
Anlage,
eines
Fahrzeugs
oder
einer
sonstigen
riskanten
Einrichtung
geschaffen,
und
der
Betreiber
haftet
für
daraus
resultierende
Schäden,
auch
ohne
eigenes
Verschulden.
besonders
gefährlichen
Stoffen
sowie
die
Tierhaltung,
soweit
sie
zu
Schäden
führt.
In
der
Produkt-
und
Umweltshaftung
werden
ebenfalls
strikte
Haftungsregeln
angewendet;
hier
erfasst
die
Haftung
Schäden,
die
durch
fehlerhafte
Produkte
oder
Umweltgefahren
entstehen.
In
der
Praxis
ist
die
Abgrenzung
zwischen
Gefährdungshaftung
und
Verschuldenshaftung
oft
durch
Rechtsprechung
und
spezifische
Normen
festgelegt.