Besitznahme
Besitznahme bezeichnet den Vorgang, durch den eine Person die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt und damit den Besitz an der Sache begründet. In der zivilrechtlichen Terminologie bedeutet Besitz vielmehr den Zustand der Sachherrschaft, der durch die Verbindung aus tatsächlicher Gewalt und dem Willen zur Besitzführung gekennzeichnet ist. Die Besitznahme ist damit der konkrete Akt, der Besitz entsteht oder wiederhergestellt wird. Besitz und Eigentum sind verschiedene Rechtsbegriffe: Eigentum bezeichnet das umfassende Rechtsverhältnis an einer Sache, während der Besitzer Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, unabhängig davon, wer Eigentümer ist.
Entstehung: Besitznahme erfolgt durch unmittelbaren Zugriff auf die Sache oder durch deren Übergabe samt Willen zur
Schutz und Rechtsfolgen: Besitz ist rechtlich geschützt; der Besitzer hat Anspruch auf Schutz vor widerrechtlicher Entziehung
Beispiele: Die Übergabe eines gemieteten Gegenstands begründet Besitz beim Mieter; eine Person, die eine Sache wegnimmt,