Anfechtbarkeit
Anfechtbarkeit bezeichnet die Eigenschaft, durch die eine Rechtshandlung, Willenserklärung oder behördliche Entscheidung noch Gegenstand einer Anfechtung ist. Sie bedeutet, dass einer betroffenen Partei ein Rechtsmittel offensteht, mit dem die Rechtsfolge angefochten oder deren Rechtswirkung beseitigt werden kann. In der Praxis wird der Begriff vor allem im deutschen Zivil- und Verwaltungsrecht verwendet. Unterscheidungen bestehen zu Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit: Eine anfechtbare Willenserklärung kann durch frist- und sachgemäße Anfechtungserklärung rückwirkend unwirksam werden; ist die Anfechtung ausgeschlossen oder verfehlt, bleibt die Rechtsfolge bestehen.
Im Zivilrecht kann eine Willenserklärung wegen Irrtums (§ 119 BGB), Täuschung (§ 123 BGB) oder Drohung (§ 123 BGB)
In der christlich-theologischen Sprache bezeichnet Anfechtung eine Versuchung oder Prüfung des Glaubens, und Anfechtbarkeit beschreibt die
Siehe auch: Anfechtungsklage, Nichtigkeit, Willenserklärung, Rechtsmittel, Verwaltungsakt, Täuschung.