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patentierbar

Patenterbar (patentierbar) bezeichnet die Eigenschaft einer Erfindung, Gegenstand eines Patentschutzes zu sein. Der Begriff wird im Patentrecht in Deutschland, im Europäischen Patentsystem und in vielen Rechtsordnungen verwendet, um festzustellen, ob eine Idee rechtlich schutzfähig ist.

In der Praxis richten sich Patentierbarkeit und Prüfung nach drei Kernkriterien: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und industrielle

Nicht patentierbar sind typischerweise bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Gestaltungen und Regeln für abstrakte

Der Vorgang der Prüfung umfasst die Bewertung von Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und industrieller Anwendbarkeit anhand des

Anwendbarkeit.
Neuheit
bedeutet,
dass
die
Erfindung
zum
Zeitpunkt
der
Anmeldung
nicht
schon
durch
vorherige
Veröffentlichungen
bekannt
war.
Die
erfinderische
Tätigkeit
erfordert,
dass
die
Erfindung
gegenüber
dem
Stand
der
Technik
nicht
naheliegend
ist.
Industrielle
Anwendbarkeit
bedeutet,
dass
die
Erfindung
technisch
nutzbar
und
in
der
Industrie
oder
Landwirtschaft
einsetzbar
ist.
In
vielen
Rechtsordnungen
wird
zusätzlich
gefordert,
dass
die
Erfindung
einen
technischen
Charakter
aufweist,
insbesondere
bei
Softwareaussagen
oder
technischen
Lösungen.
Gedankengänge.
Darüber
hinaus
sind
Ideen
zur
medizinischen
Behandlung
am
Menschen
oder
Tier
in
vielen
Rechtsordnungen
ausgeschlossen.
Die
Patentierbarkeit
von
Software
hängt
davon
ab,
ob
sie
eine
technische
Aufgabe
mit
technischem
Beitrag
löst;
reine
Software-Ideen
ohne
technischen
Charakter
gelten
oft
als
nicht
patentierbar.
Standes
der
Technik.
Bei
positiver
Prüfung
wird
ein
Patent
erteilt,
das
in
der
Regel
einen
Schutz
von
bis
zu
20
Jahren
gewährt.
Die
konkrete
Beurteilung
der
Patentierbarkeit
variiert
je
nach
Rechtsordnung,
weshalb
Erfinder
und
Unternehmen
oft
auch
alternative
Schutzformen
oder
länderspezifische
Strategien
berücksichtigen.