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erstinstanzliche

Erstinstanzliche oder erstinstanzliche Entscheidungen bezeichnen gerichtliche Entscheidungen, die in der ersten Instanz eines deutschen Rechtsgebiets getroffen werden. Der Begriff dient dazu, eine Unterscheidung zu treffen von Entscheidungen der zweiten Instanz (Berufung) oder höherer Rechtsmittelinstanzen. Er beschreibt damit den Ausgangspunkt eines Rechtsstreits im System der ordentlichen, arbeits-, verwaltungs-, sozial- oder finanzrechtlichen Verfahren.

Der erste Instanzenweg umfasst je nach Rechtsgebiet verschiedene Gerichte. Im Zivil- und Strafrecht gehören Amtsgerichte und

In der Praxis wird der Begriff häufig in Rechtsliteratur, Urteilen und Verfahrensübersichten verwendet, um klar zu

Landgerichte
zu
den
typischen
ersten
Instanzen;
in
spezialisierten
Bereichen
gibt
es
etwa
Arbeitsgerichte
(arbeitsrechtliche
Fälle),
Sozialgerichte
(sozialrechtliche
Fälle)
und
Finanzgerichte
(steuerrechtliche
Fälle)
sowie
Verwaltungsgerichte
(verwaltungsrechtliche
Fälle).
Die
ersten
Entscheidungen
können
unter
bestimmten
Voraussetzungen
durch
Berufung
an
höhere
Gerichte
oder
durch
Revision
an
das
jeweils
übergeordnete
Reichsgericht
angegriffen
werden.
Die
genaue
Instanzenfolge
variiert
je
nach
Rechtsgebiet
und
Bundesland;
es
existieren
spezielle
obere
Gerichte
wie
das
Oberlandesgericht,
das
Bundessozialgericht,
der
Bundesfinanzhof,
der
Bundesverwaltungsgerichtshof
oder
der
Bundesgerichtshof
als
höchste
Instanz
in
bestimmten
Bereichen.
machen,
dass
eine
Entscheidung
in
der
ersten
Instanz
getroffen
wurde
und
daher
potentiell
durch
weitere
Rechtsmittel
überprüft
werden
kann.
Die
Möglichkeit
und
Art
des
Rechtsmittels
hängt
vom
Rechtsgebiet,
dem
Streitwert
und
den
jeweiligen
gesetzlichen
Vorschriften
ab.