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Versteigerungsverträge

Versteigerungsverträge bezeichnen Kaufverträge, die durch Versteigerungen zustande kommen. Sie treten vor allem in zwei Formen auf: bei freiwilligen Versteigerungen, die von Auktionatoren oder Hausauktionen durchgeführt werden, und bei Zwangsversteigerungen, die durch gerichtliche Anordnung erfolgen. Der Abschluss des Versteigerungsvertrags erfolgt in der Regel mit dem Zuschlag, das heißt der höchste Gebot wird durch den Auktionator angenommen und der Verkäufer bindet sich an den Verkauf zum im Zuschlag genannten Preis. Allgemeine Regeln des Kaufvertragsrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten dabei grundsätzlich, jedoch greifen besondere Versteigerungsregeln in das Verfahren ein.

Entstehung und Ablauf: Bei einer freiwilligen Versteigerung richtet der Auktionator das Angebot öffentlich an die Allgemeinheit.

Zwangsversteigerung: In einem Zwangsversteigerungsverfahren wird der Verkauf durch das Gericht veranlasst. Der Zuschlag erzeugt einen Versteigerungsvertrag,

Rechtsfolgen und Besonderheiten: Versteigerungsverträge können in der Praxis von Gewährleistungs- und Rücktrittsrechten geprägt sein, die durch

Beispiele: Auktionen von Kunst, Sammlerstücken, Fahrzeugen oder Immobilien; Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.

Ein
Gebot
gilt
zunächst
als
Antrag,
der
Zuschlag
durch
den
Auktionator
ist
die
Annahme
dieses
Antrags.
Damit
entsteht
der
Kaufvertrag
über
den
versteigerten
Gegenstand
zum
vereinbarten
Zuschlagspreis.
Bei
beweglichen
Gegenständen
erfolgt
der
Eigentumsübergang
in
der
Praxis
durch
Übereignung
und
Übergabe;
bei
Immobilien
sind
zusätzlich
Auflassung
und
Grundbuchumschreibung
erforderlich.
dessen
endgültige
Rechtswirksamkeit
häufig
von
einer
gerichtlichen
Bestätigung
abhängt.
Der
Eigentumsübergang
bei
Immobilien
erfolgt
auch
hier
nach
den
Regelungen
von
Auflassung
und
Grundbuchumschreibung,
häufig
erst
nach
gerichtlicher
Bestätigung.
die
Versteigerungsbedingungen
oder
gesetzliche
Vorgaben
begrenzt
oder
modifiziert
werden.
Besonderheiten
betreffen
etwa
Reservenpreise,
Hinterlegung
von
Sicherheitsleistungen,
Rücktrittsrechte
der
Parteien
sowie
Haftungsausschlüsse,
die
in
den
Versteigerungsbedingungen
verankert
sind.