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Urheberschaft

Urheberschaft bezeichnet den rechtlichen Status der Person, die ein Werk geschaffen hat und damit bestimmte Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte an diesem Werk besitzt. Im deutschsprachigen Rechtsraum umfasst der Begriff Schutz für geistige Schöpfungen aus Literatur, Wissenschaft, Kunst, Musik, Film, Software und Architektur. Voraussetzung ist eine eigene persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Schöpfungshöhe; reine Ideen, Fakten oder einfache Arbeitsanleitungen fallen in der Regel nicht unter den Urheberrechtsschutz.

Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes; eine formale Registrierung ist nicht nötig. Die

Zu den Rechten des Urhebers gehören zwei große Gruppen: die moralischen Rechte (Urheberpersönlichkeitsrechte) und die wirtschaftlichen

In der Praxis treten häufig Arbeitsverträge oder Auftragsverhältnisse auf, wodurch Verwertungsrechte zunächst beim Arbeitgeber oder Auftraggeber

einschlägigen
Regelungen
finden
sich
im
Urheberrechtsgesetz
(UrhG).
Die
Schutzdauer
beträgt
grundsätzlich
das
Leben
des
Urhebers
plus
70
Jahre
nach
dessen
Tod;
bei
anonymen
oder
pseudonymen
Werken
beginnt
die
Frist
nach
Veröffentlichung
oder,
falls
nie
veröffentlicht,
nach
Schöpfung.
Rechte
(Verwertungsrechte).
Moralische
Rechte
umfassen
das
Recht
auf
Anerkennung
der
Urheberschaft,
das
Recht
auf
Unverfälschung
der
persönlichen
Vorstellung
und
das
Recht,
der
Veröffentlichung
zu
widersprechen
oder
sie
zu
widerrufen;
diese
Rechte
sind
grundsätzlich
persönlich
und
teils
unveräußerlich.
Verwertungsrechte
ermöglichen
dem
Urheber
zu
bestimmen,
wie
das
Werk
vervielfältigt,
verbreitet,
öffentlich
aufgeführt
oder
digital
genutzt
wird;
sie
können
lizenziert,
übertragen
oder
durch
Verträge
auf
Dritte
übertragen
werden.
liegen
können;
die
persönlichen
Rechte
bleiben
in
der
Regel
beim
Urheber.
International
schützt
die
Berner
Übereinkunft
Urheberschaft
über
Grenzen
hinweg;
kein
weiteres
Registrierungsverfahren
ist
notwendig,
um
Schutz
zu
genießen.