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Nachlässe

Nachlässe bezeichnet in erster Linie den Vermögensbestand eines Verstorbenen, der an die Erben übergeht, einschließlich Aktiva wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, sowie Passiva wie Schulden. Der Begriff wird auch für die Hinterlassenschaften einer Person verwendet, insbesondere Schriftgut, Briefe, Entwürfe oder künstlerische Arbeiten. In diesem Sinn kann von einem literarischen oder kulturellen Nachlass gesprochen werden, der oft in Archiven oder Bibliotheken aufbewahrt wird.

Im Erbrecht begegnet der Nachlass demnach als Rechtsobjekt. Nach dem Tod einer Person wird der Nachlass durch

Abseits des Rechts bedeutet Nachlass oft eine wissenschaftliche oder kulturelle Sammlung: Sammlungen von Manuskripten, Tagebüchern, Korrespondenzen

den
oder
die
Erben
verwaltet;
bei
vorhandenen
Verfügungen
regelt
ein
Testamentsvollstrecker
dessen
Abwicklung.
Zu
den
zentralen
Aufgaben
gehören
die
Erstellung
eines
Nachlassverzeichnisses,
die
Erbauseinandersetzung
und
die
Schuldenbegleichung.
Hält
das
Nachlassgericht
(Testamentsgericht)
Verfügungen
für
erforderlich,
kann
auch
ein
Nachlasspfleger
bestellt
werden,
besonders
wenn
Erben
unbekannt
sind
oder
minderjährige
Erben
betroffen
sind.
Ohne
Erbvertrag
oder
Testament
gilt
die
gesetzliche
Erbfolge,
und
Pflichtteile
schützen
bestimmte
Erben
gegen
vollständige
Enterbung.
oder
Skizzen,
die
nach
dem
Tod
einer
Person
erhalten
bleiben.
Solche
Nachlässe
dienen
Forschern
unter
anderem
als
Quelle
für
biografische
oder
literaturhistorische
Arbeiten.
Inventare,
Verzeichnisse
und
Archiveinträge
helfen
bei
der
Erschließung
und
Nutzung
dieser
Materialien.
Die
Begriffe
Nachlass
und
Erbschaft
werden
im
Alltagsgebrauch
teilweise
synonym
verwendet,
unterscheiden
sich
jedoch
in
Bezug
auf
Gegenstand
und
rechtliche
Wirkung.