Komplementärs
Komplementär (Plural: Komplementäre) bezeichnet in der Rechtsordnung Deutschlands, Österreichs und der Schweiz eine Person, die als Generalpartner einer Kommanditgesellschaft (KG) auftritt. In einer KG arbeiten mindestens zwei Partner zusammen: der Komplementär (oder mehrere Komplementäre) führt die Geschäfte und haftet unbeschränkt; die Kommanditisten bringen Kapital ein und haften bis zur Höhe ihrer Einlage. Die Bezeichnung Komplementärs ist im Deutschen selten; der korrekte Plural lautet Komplementäre.
Rolle und Haftung: Der Komplementär ist für die Unternehmensführung verantwortlich und vertritt die Gesellschaft nach außen.
Rechte, Pflichten: Komplementäre haben Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse; sie tragen das Geschäftsrisiko. Kommanditisten sind in der Regel
Gründung und Besteuerung: Der Gesellschaftsvertrag regelt Einlagen, Gewinnverteilung und die Haftungsverhältnisse. Die KG ist meist transparent
Verwandte Begriffe: Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditist, GmbH & Co. KG, Geschäftsführung, Haftung.