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Gewährleistungspflichten

Gewährleistung bezeichnet im deutschen Zivilrecht den gesetzlich vorgesehenen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer wegen Mängeln an einer Ware oder einer Werkleistung. Bei Kauf beweglicher Sachen ist sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere §§ 434 ff. Sie schützt vor Mängeln, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen oder durch den Verkäufer verursacht wurden. Für Verbrauchsgüterkäufe gilt eine Beweislastumkehr: Liegt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe vor, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe bestand; der Verkäufer kann dies widerlegen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe; bei gebrauchten Waren kann sie vertraglich auf weniger als zwei Jahre reduziert werden.

Im Rahmen der Gewährleistung hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist diese

Wichtige Ausnahmen betreffen Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter oder Mängel, die auf Material- oder Fabrikationsfehler außerhalb

unmöglich,
unzumutbar
oder
gescheitert,
kann
der
Käufer
den
Kaufpreis
mindern
oder
vom
Vertrag
zurücktreten.
Unter
bestimmten
Voraussetzungen
kann
auch
Schadensersatz
verlangt
werden.
Die
Gewährleistungspflichten
gelten
unabhängig
von
einer
zusätzlich
möglichen
Garantie,
die
eine
freiwillige,
vertraglich
festgelegte
Zusatzleistung
von
Verkäufer
oder
Hersteller
sein
kann.
des
Verkäufers
zurückzuführen
sind.
Käufer
sollten
Mängel
zeitnah
rügen
und
Belege
aufbewahren,
um
Ansprüche
geltend
zu
machen.