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Gegenangebots

Gegenangebots, in der Regel genannt Gegenangebot, bezeichnet im Vertragsrecht eine Reaktion auf ein Angebot, bei der der Empfänger die vorgeschlagenen Bedingungen ändern oder ergänzen und damit ein neues Angebot vorlegen. Durch ein Gegenangebot wird das ursprüngliche Angebot grundsätzlich abgelehnt und durch eine neue Willenserklärung ersetzt. Erst eine ausdrückliche Annahme dieses neuen Angebots führt zum Vertrag.

Rechtlich basiert das Konzept vor allem auf dem deutschen BGB. Ein Angebot ist grundsätzlich verbindlich, kann

Gegenangebote unterscheiden sich von einer einfachen Annahme, die die ursprünglichen Bedingungen unverändert übernimmt. Sie sind auch

In der Praxis dient ein Gegenangebot der Verhandlungsspur, indem grundlegende Konditionen neu verhandelt werden, ohne den

aber
durch
den
Eingehenden
beantwortet
oder
geändert
werden.
Wird
auf
ein
Angebot
mit
einem
Gegenangebot
reagiert,
entsteht
kein
Vertrag
aus
dem
ursprünglichen
Angebot.
Der
Antragsteller
muss
das
Gegenangebot
noch
annehmen,
damit
ein
Vertrag
zustande
kommt.
Eine
bloße
Zustimmung
zu
einzelnen
Punkten
ohne
formale
Annahme
des
Gegenangebots
gilt
in
der
Regel
nicht
als
Vertragsschluss.
kein
bloßer
Vorschlag
oder
eine
Bitte
um
weitere
Verhandlungen,
sondern
eine
eigenständige
Offerte
mit
neuen
oder
geänderten
Konditionen.
Formvorschriften
spielen
eine
Rolle:
Ein
Gegenangebot
kann
schriftlich,
mündlich
oder
in
anderer
wirksamer
Form
erfolgen,
sofern
dies
für
den
jeweiligen
Vertragstyp
zulässig
ist
(z.
B.
bei
Immobiliengeschäften
meist
schriftlich).
ursprünglichen
Verhandlungsstand
beizubehalten.