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Gegenangebot

Gegenangebot ist ein Begriff des Vertragsrechts, der eine Reaktion des Empfängers auf ein Angebot beschreibt, bei der der Empfänger dem ursprünglichen Angebot eigene, geänderte Bedingungen hinzufügt. Es handelt sich dabei um eine eigenständige Willenserklärung, kein stillschweigendes Einverständnis mit den ursprünglichen Konditionen.

Wirkung und Rechtsfolge: Ein Gegenangebot ist grundsätzlich eine Ablehnung des ursprünglichen Angebots und stellt zugleich ein

Zugang und Timing: Damit das Gegenangebot wirksam wird, muss es der anderen Partei zugehen. Die Geltungsdauer

Beispiel: A bietet einen Gebrauchtwagen für 10.000 Euro an. B antwortet: „Ich kaufe ihn für 9.000 Euro.“

Abgrenzung: Ein bloßes Nachfragen oder weiterführen von Verhandlungen über dieselben Kernbedingungen kann je nach Rechtsordnung unterschiedlich

neues
Angebot
dar.
Das
ursprüngliche
Angebot
entfällt
mit
Zugang
des
Gegenangebots.
Der
ursprüngliche
Offerte
muss
das
Gegenangebot
annehmen,
ablehnen
oder
selbst
ein
neues
Angebot
unterbreiten.
Eine
Vertrag
kommt
erst
zustande,
wenn
das
Gegenangebot
vom
anderen
Teil
angenommen
wird.
des
ursprünglichen
Angebots
endet
grundsätzlich
mit
dem
Zugang
des
Gegenangebots;
der
Gegenbieter
legt
meist
in
seinem
Vorschlag
fest,
ob
und
wie
lange
das
Gegenangebot
gilt.
Das
ist
ein
Gegenangebot
und
beendet
das
ursprüngliche
Angebot.
A
kann
das
Gegenangebot
annehmen,
ablehnen
oder
erneut
verhandeln.
bewertet
werden.
In
vielen
Systemen
führt
nur
eine
ausdrückliche
Annahme
des
Gegenangebots
zu
einem
Vertrag.
Siehe
auch:
Angebot,
Annahme,
Willenserklärung.