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Bezugsdeckung

Bezugsdeckung bezeichnet im Kapitalmarktwesen den Anteil der neu auszugebenden Aktien, der durch die Ausübung von Bezugsrechten durch bestehende Aktionäre gedeckt wird. Bezugsrechte gewähren den Altaktionären das Recht, im Verhältnis ihres bisherigen Anteils neue Aktien zu erwerben. Die Bezugsdeckung misst damit, wie viel der Kapitalerhöhung tatsächlich durch diese Bezugsrechte gedeckt ist und ob die Maßnahme vollständig oder nur teilweise durch Altaktionäre getragen wird.

Der Anteil wird typischerweise als Verhältnis oder Prozentwert angegeben. Bezugsdeckung = (Anzahl der durch Bezugsrechte gedeckten Aktien)

Kurzfallende Bezugsdeckung kann zu Verwässerung führen, da Nicht-Altaktionäre Anteile erhalten, während die Altaktionäre Gefahr laufen, in

Rechtlich spielt die Bezugsdeckung eine Rolle bei Kapitalerhöhungen nach Aktiengesetz bzw. den jeweiligen Satzungen, da Bezugsrechte

/
(Anzahl
der
neu
auszugebenden
Aktien)
×
100
%.
Vollständige
Bezugsdeckung
liegt
vor,
wenn
alle
neuen
Aktien
durch
Bezugsrechte
abgedeckt
sind.
Bei
teilweiser
Bezugsdeckung
bleiben
ein
Teil
der
neuen
Aktien
ungedeckt
durch
Bezugsrechte;
diese
können
anschließend
an
externe
Investoren
platziert
oder
durch
andere
Mechanismen
gedeckt
werden.
ihrem
prozentualen
Anteil
verwässert
zu
werden.
Unternehmen
können
bei
unzureichender
Bezugsdeckung
Optionen
wie
anschließende
Privatplatzierungen,
Übernahme
durch
Dritte
oder,
je
nach
Rechtsordnung,
Ausnutzung
von
Bezugsrechtsausnahmen
in
Anspruch
nehmen.
grundsätzlich
geschützt
sind,
es
sei
denn,
die
Hauptversammlung
oder
der
Vorstand
greift
unter
bestimmten
Voraussetzungen
in
das
Bezugsrecht
ein.
Allgemein
dient
die
Bezugsdeckung
dem
Schutz
der
Altaktionäre
vor
unvermittelter
Dilution
und
der
ordnungsgemäßen
Preisbildung
einer
Kapitalmaßnahme.