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Angemessenheitskriterium

Angemessenheitskriterium bezeichnet in der deutschen Rechts- und Policy-Sprache einen Maßstab, mit dem beurteilt wird, ob eine Maßnahme angemessen ist. Es fragt nach der Angemessenheit der Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel, insbesondere nach Eignung, Nebenwirkungen und dem Verhältnis von Aufwand zu Nutzen.

In der Rechtsanwendung ist es oft der erste Prüfstein des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Die Maßnahme muss geeignet sein,

Anwendungsbereiche liegen im Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht sowie in der EU-Gesetzgebung und der Politikbewertung. Praktisch bedeutet das:

Der Begriff variiert in der Praxis. Man spricht auch von Angemessenheitsprüfung oder Verhältnismäßigkeitskriterium; in bestimmten Kontexten

den
legitimen
Zweck
zu
fördern.
Danach
folgen
Erforderlichkeit
(ob
es
geeignetere,
weniger
einschneidende
Mittel
gibt)
und
schließlich
die
Verhältnismäßigkeit
im
engeren
Sinn
(Abwägung
zwischen
Mitteln
und
Zielen).
Eine
Beschränkung
von
Grundrechten
oder
eine
Eingriffsmaßnahme
wird
daran
gemessen,
ob
sie
das
Angemessenheitskriterium
erfüllt
–
also
tatsächlich
sinnvoll
ist,
um
das
Ziel
zu
erreichen,
ohne
über
das
notwendige
Maß
hinauszugehen.
wird
er
durch
andere
Terminologien
ersetzt.
Verwandte
Konzepte
sind
das
Verhältnismäßigkeitsprinzip
und
der
Angemessenheitsbeschluss
(z.
B.
im
Datenschutzrecht).