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Urteilsbeschluss

Urteilsbeschluss ist kein feststehender, in allen Normen verankerter Begriff des deutschen Prozessrechts. In der Praxis wird die Bezeichnung gelegentlich informell verwendet, um eine Entscheidung des Gerichts zu kennzeichnen, die inhaltlich die Hauptstreitfrage abschließt, gleichzeitig aber in der Form eines Beschlusses ergeht. Offizielle Kategorien sind Urteil (endgültige Entscheidung in der Sache mit ausführlicher Begründung) und Beschluss (verfahrensrechtliche Entscheidung). Der Begriff wird daher überwiegend in der Literatur oder in der Praxis verwendet, wenn eine Entscheidung merkmalsartig wie ein Urteil wirkt, formell aber die Form eines Beschlusses trägt.

Abgrenzung: Ein Teilurteil ist ein gesetzlich festgelegter Typ finaler Entscheidung über einen Teil der Streitfragen; ein

Inhalt und Form: Typisch enthält ein Urteilsbeschluss eine dispositive Regelung (wer unterliegt) sowie eine Begründung oder

Rechtsfolgen: Die Rechtsmittelzugänge richten sich danach, wie die Entscheidung einzuordnen ist. Da der Begriff nicht normativ

Siehe auch: Urteil, Beschluss, Teilurteil, Versäumnisurteil, Einstweilige Verfügung.

Beschluss
fasst
dagegen
Verfahrensfragen
zusammen
oder
beendet
ein
Verfahren
insoweit.
Ein
Urteilsbeschluss
wird
daher
nicht
als
eigenständige,
normativ
geregelte
Kategorie
geführt;
sein
Charakter
ergibt
sich
aus
Inhalt
und
Rechtsfolgen
der
Entscheidung,
nicht
aus
einer
festen
Form.
Bezugnahme
auf
die
Hauptargumente.
Er
regelt
oft
Kosten,
Termine
oder
weitere
Anordnungen;
kann
aber
in
ihrem
Ausdruck
wie
ein
Urteil
wirken,
wenn
die
Hauptsache
entschieden
ist.
festgelegt
ist,
kommt
es
auf
den
konkreten
Rechtsakt
und
die
einschlägigen
Prozessordnungen
an.
In
vielen
Fällen
wird
statt
Urteilsbeschluss
von
einem
endgültigen
Beschluss
oder
einem
Teilurteil
gesprochen.