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Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft ist ein juristischer Begriff im Markenrecht und bezeichnet die Fähigkeit eines Zeichens, Herkunftsfunktion zu übernehmen und Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Ein schutzfähiges Zeichen muss grundsätzlich Unterscheidungskraft besitzen; Zeichen, die nur beschreibend oder generisch sind, haben oft keine oder nur eingeschränkte Unterscheidungskraft.

In der Praxis unterscheidet man zwischen Zeichen mit intrinsischer Unterscheidungskraft und solchen, die erst durch Benutzung

Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei spielen Wahrnehmung, grafische Gestaltung, Wort-/Bildkombination, Länge

Folgen bei fehlender Unterscheidungskraft können Ablehnung der Markenanmeldung oder Löschung einer bestehenden Marke sein. Guter Schutz

eine
solche
entwickeln.
Phantasie-
bzw.
Fantasiebezeichnungen
sowie
willkürliche
(arbiträre)
oder
hinweisende
(suggerierende)
Zeichen
besitzen
in
der
Regel
eine
hohe
Unterscheidungskraft.
Deskriptive
Zeichen
–
also
Beschreibungen
von
Merkmalen
wie
Qualität,
Beschaffenheit
oder
Zweck
–
haben
meist
geringe
Unterscheidungskraft,
können
aber
durch
Verkehrsgeltung
(acquired
distinctiveness)
zu
registrierbaren
Marken
werden,
wenn
die
Verbraucher
eine
eindeutige
Zuordnung
zu
einem
Anbieternamen
herstellen.
und
Nutzung
eine
Rolle.
Die
Prüfung
erfolgt
im
Rahmen
des
nationalen
Markenrechts
und
wird
durch
europäisches
Markenrecht
beeinflusst;
ausschlaggebend
ist,
ob
das
Zeichen
im
Verkehr
eindeutig
als
Herkunftshinweis
verstanden
wird.
ergibt
sich
in
der
Regel
aus
Zeichen
mit
starker
Unterscheidungskraft
oder
aus
nachgewiesener
Verkehrsgeltung
durch
ausreichende
Benutzung.