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Steuerabgabe

Steuerabgabe bezeichnet allgemein eine verpflichtende Zahlung an den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Sie basiert auf gesetzlichen Vorschriften und wird von der Finanzverwaltung festgesetzt und eingezogen. Steuern dienen der allgemeinen Leistungsfähigkeit des Staates und lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen.

Formal unterscheidet die Rechtsordnung zwischen Steuern (z. B. Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) und anderen Abgaben wie

Rechtsgrundlagen bilden die Abgabenordnung (AO) und die jeweiligen Steuergesetze. Der Vollzug erfolgt in der Regel durch

Beispiele für Steuern sind Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Grunderwerbsteuer. Abgaben umfassen Gebühren für behördliche Leistungen, Beiträge

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Gebühren,
Beiträgen
oder
Umlagen.
Der
Begriff
„Steuerabgabe“
wird
im
Alltag
oft
als
Oberbegriff
für
steuerbezogene
Zahlungen
verwendet;
in
der
Rechtslehre
ist
die
Abgrenzung
jedoch
wichtiger:
Steuern
sind
obligatorische
Leistungsentgelte,
deren
Höhe
meist
gesetzlich
festgelegt
ist;
Gebühren
und
Beiträge
dienen
der
Finanzierung
spezifischer
Aufgaben
oder
Einrichtungen.
das
Finanzamt
bzw.
die
Finanzverwaltung
des
Bundes,
der
Länder
und
Kommunen.
Gegen
Bescheide
kann
Rechtsbehelfsweg
beschritten
werden;
die
Vollstreckung
erfolgt
bei
Nichtzahlung.
in
Sozialversicherungssysteme
und
Umlagen.
Steuerabgaben
bilden
wesentliche
Einnahmen
des
Staates
und
beeinflussen
Wirtschaft
und
Sozialpolitik.