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Nachlasseigentum

Nachlasseigentum bezeichnet das Vermögen, die Rechte und die Verbindlichkeiten, die dem Nachlass eines Verstorbenen zugeordnet sind. Es umfasst bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen sowie Schulden und sonstige Verpflichtungen, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hinterlassen hat. Das Nachlasseigentum bildet eine rechtliche Einheit, bis die Erben ihren Anspruch durch Rechtsnachfolge geltend machen und eine Verteilung erfolgt.

Nach dem Tod wird das Nachlasseigentum in der Regel von einem Testamentsvollstrecker oder einem Nachlasspfleger verwaltet.

Durch die Erbschaft entsteht kein automatisch gemeinsames persönliches Eigentum des Verstorbenen mehr; stattdessen erwerben die Erben

In Deutschland unterliegt das Nachlasseigentum der Erbschaftsteuer; der Wert des Nachlasses wird zum Todeszeitpunkt ermittelt und

Aufgabe
ist
die
Ermittlung
des
Nachlasses,
die
Erstellung
eines
Nachlassverzeichnisses,
die
Begleichung
von
Verbindlichkeiten
aus
dem
Nachlass
und
die
Vorbereitung
einer
zukünftigen
Verteilung
an
die
Erben
oder
gemäß
Erbfolge.
Falls
kein
Ersatzeigentum
vorliegt,
greift
die
gesetzliche
Erbfolge;
die
Erben
bilden
eine
Erbengemeinschaft,
bis
eine
Teilung
des
Nachlasses
stattfindet.
das
Eigentum
am
Nachlassanteil
durch
Rechtsnachfolge.
Die
Haftung
der
Erben
beschränkt
sich
grundsätzlich
auf
den
Wert
des
Nachlasses;
sie
können
die
Erbschaft
unter
Umständen
ausschlagen,
um
sich
vor
Nachlassverbindlichkeiten
zu
schützen.
besteuert.
Die
Behandlung
von
Nachlasseigentum
variiert
je
nach
Rechtsordnung
und
individuellen
Verfügungen
des
Verstorbenen,
weshalb
eine
rechtliche
Beratung
oft
sinnvoll
ist.