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Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten sind potenzielle Verpflichtungen eines Unternehmens, deren Eintritt oder Höhe von unsicheren zukünftigen Ereignissen abhängt. Sie ergeben sich aus vergangenen Ereignissen, sind aber erst dann belastend, wenn das zukünftige Ereignis eintritt oder bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Aufgrund der Unsicherheit wird der künftige Ressourcenabfluss oft noch nicht in der Bilanz verlässlich bestimmt.

Der Umgang mit Eventualverbindlichkeiten variiert je nach Rechnungslegungsstandard. Im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) werden sie in der

Typische Beispiele für Eventualverbindlichkeiten sind Rechtsstreitigkeiten, laufende Gerichtsverfahren, Garantie- oder Bürgschaftsverpflichtungen, Haftungen aus Verträgen oder Umwelt-

Ziel der Behandlung ist Transparenz gegenüber Investoren, Gläubigern und anderen Stakeholdern. Unternehmen berichten über diese Risiken

Regel
nicht
als
Bilanzverbindlichkeiten
ausgewiesen,
sondern
im
Anhang
oder
im
Lagebericht
offengelegt,
sofern
sie
bedeutsam
sind.
Rückstellungen
hingegen
bilden
sich
für
Verpflichtungen,
die
wahrscheinlich
sind
und
in
Höhe
schätzbar;
damit
ergibt
sich
eine
Bilanzposition,
die
der
Unsicherheit
über
den
konkreten
Betrag
begegnet.
Nach
IFRS
(IAS
37)
gelten
Kontingentverbindlichkeiten
grundsätzlich
als
offenzulegen;
wird
der
Abfluss
von
Ressourcen
wahrscheinlich
und
in
Höhe
zuverlässig
schätzbar,
kann
eine
Rückstellung
gebildet
werden.
und
Produkthaftungsszenarien.
Diese
Beispiele
zeigen,
dass
es
sich
um
potenzielle
Belastungen
handelt,
deren
Eintritt
von
externen
oder
künftigen
Ereignissen
abhängt
und
deren
konkrete
Größenordnung
oft
nur
schwer
abzuschätzen
ist.
im
Anhang
bzw.
im
Risikobericht,
damit
sich
ein
realistisches
Bild
der
finanziellen
Risiken
ergibt.