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Einspruchsmöglichkeit

Einspruchsmöglichkeit bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die zulässige Möglichkeit, gegen eine behördliche Entscheidung Rechtsbehelfe einzulegen. Der Begriff umfasst das formale Rechtsmittel des Einspruchs; in bestimmten Bereichen wird stattdessen oder zusätzlich das Widerspruchsverfahren angewendet. Ziel ist es, Fehler zu korrigieren und den Verwaltungsakt vor einer gerichtlichen Überprüfung erneut prüfen zu lassen.

Anwendungsbereiche sind vielfältig: etwa bei Genehmigungen, Steuerbescheiden, Leistungsentscheidungen der Sozialverwaltung, Bußgeldbescheiden oder Bauordnungen. In der Praxis

Verfahren: Der Einspruch muss in der Regel schriftlich begründet eingereicht werden und das betroffene Verfahren, den

Folgen: Wird dem Einspruch stattgegeben, wird der Bescheid aufgehoben oder geändert. Wird er abgelehnt, bleibt in

Siehe auch: Widerspruch, Klage, Verwaltungsakt, Rechtsbehelfsverfahren.

wird
der
Einspruch
in
der
Regel
bei
der
ausstellenden
Behörde
eingelegt;
in
einigen
Rechtsgebieten
gibt
es
eine
zentrale
Widerspruchsstelle.
konkreten
Bescheid,
Rechtsgrundlagen
und
Beweismittel
enthalten.
Die
Frist
ist
gesetzlich
festgelegt
und
variiert
je
nach
Rechtsgebiet;
üblicherweise
beträgt
sie
mehrere
Wochen.
Es
kann
eine
vorläufige
Vollstreckung
ausgeschlossen
oder
ausgesetzt
werden,
je
nach
Regelung.
Die
Behörde
prüft
den
Sachverhalt
erneut
und
ergreift
eine
neue
Entscheidung
oder
bestätigt
den
ursprünglichen
Bescheid.
der
Regel
der
gerichtliche
Rechtsweg
offen,
z.
B.
eine
Klage
vor
dem
Verwaltungsgericht;
in
manchen
Bereichen
ist
der
Einspruch
Vorstufe
zur
Klage.