Antragsaufnahme
Antragsaufnahme bezeichnet im Verwaltungswesen den ersten Verfahrensschritt, bei dem eine Behörde ein eingereichtes Anliegen, z. B. einen Antrag auf Leistungen, eine Genehmigung oder ein Visum, entgegennimmt und die notwendigen Daten sowie Unterlagen erfasst.
Dabei wird in der Regel eine Akte angelegt, ein Eingangsdatum dokumentiert, ein Aktenzeichen vergeben und dem
Die Antragsaufnahme bildet die Grundlage für die spätere Prüfung der Anspruchsberechtigung, Zuständigkeit und Rechtslage. Sie beendet
Rechtliche Einordnung erfolgt im Rahmen des Verwaltungsverfahrensrechts; in Deutschland beispielhaft durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie fachspezifische
Anwendungsgebiete: Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung), Sozialhilfe, BAföG, Bauanträge, Aufenthalts- und Asylverfahren, Fördermittel.