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Prozessparteien

Prozessparteien bezeichnet die Personen oder juristischen Einheiten, deren Rechtsposition in einem gerichtlichen Verfahren durch das Urteil unmittelbar betroffen ist. In zivilrechtlichen Verfahren sind dies in der Regel der Kläger bzw. die Klägerin und der Beklagte bzw. die Beklagte. Daneben können weitere Parteien auftreten, die dem Rechtsstreit beigetreten sind oder aufgrund besonderer Rechtsordnung am Verfahren teilnehmen. Dazu gehören Beigeladene, die eigene Rechte geltend machen oder den Rechtsstreit sachlich unterstützen, sowie Nebenintervenienten oder Beteiligte, die ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang haben.

Parteien können natürliche Personen oder juristische Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtsfähige Vereinigungen sein. Die

Zu den Rechten der Prozessparteien gehören das rechtliche Gehör, das Vorbringen von Anträgen, Beweisanträge, die Möglichkeit

Die Rechtsfolgen der Beteiligung variieren: Parteiausscheiden oder Versäumnisse können zu Verfahrensfolgen wie Fortführung ohne Beteiligung oder

Prozessfähigkeit
betrifft
die
Fähigkeit,
im
Verfahren
Rechte
geltend
zu
machen
oder
sie
zu
verteidigen;
die
Parteifähigkeit
bezeichnet
die
Fähigkeit,
überhaupt
Partei
des
Verfahrens
zu
sein.
In
vielen
Rechtsordnungen
treten
Minderjährige
oder
Personen
mit
eingeschränkter
Geschäftsfähigkeit
durch
gesetzliche
Vertreter
auf,
wodurch
sich
die
Prozessführung
ändert.
zur
Stellungnahme
sowie
das
Recht
auf
Beurteilung
durch
ein
unabhängiges
Gericht.
Sie
tragen
die
Pflicht,
aktiv
am
Verfahren
teilzunehmen,
wahrheitsgemäße
Auskünfte
zu
geben
und
Beweise
zu
benennen.
Die
Beweisführung
obliegt
in
der
Regel
der
verantwortlichen
Partei,
soweit
gesetzlich
nichts
anderes
bestimmt
ist.
Versäumnisurteilen
führen.
In
der
Regel
können
nur
Prozessparteien
Rechtsmittel
gegen
Urteile
einlegen.
Prozessparteien
bilden
damit
das
grundsätzliche
Gerüst
der
Verfahrensordnung.