Fristwiederherstellung
Fristwiederherstellung bezeichnet im deutschen Verfahrensrecht den Rechtsbehelf, eine versäumte Frist wieder gültig zu machen, sofern der Verstoß nicht dem Beteiligten zuzuschreiben ist. Ziel ist es, unverschuldeten Hindernissen Rechnung zu tragen und verfahrensrechtliche Nachteile zu vermeiden. Der Begriff findet Anwendung in Zivil-, Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren.
Voraussetzungen sind: Das Versäumnis darf unverschuldet sein; der Antrag muss innerhalb einer kurzen Frist nach Wegfall
Verfahren und Rechtswirkung: Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag bewilligt, beginnt die
Begrenzungen: Nicht alle Fristen lassen sich wiederherstellen; Verschulden führt zum Ausschluss. Die konkreten Regeln unterscheiden sich
Siehe auch: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristverlängerung.