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Fristwiederherstellung

Fristwiederherstellung bezeichnet im deutschen Verfahrensrecht den Rechtsbehelf, eine versäumte Frist wieder gültig zu machen, sofern der Verstoß nicht dem Beteiligten zuzuschreiben ist. Ziel ist es, unverschuldeten Hindernissen Rechnung zu tragen und verfahrensrechtliche Nachteile zu vermeiden. Der Begriff findet Anwendung in Zivil-, Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren.

Voraussetzungen sind: Das Versäumnis darf unverschuldet sein; der Antrag muss innerhalb einer kurzen Frist nach Wegfall

Verfahren und Rechtswirkung: Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag bewilligt, beginnt die

Begrenzungen: Nicht alle Fristen lassen sich wiederherstellen; Verschulden führt zum Ausschluss. Die konkreten Regeln unterscheiden sich

Siehe auch: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristverlängerung.

des
Hindernisses
gestellt
werden;
Nachweise
für
den
Grund
des
Verzugs
(z.
B.
ärztliche
Atteste,
behördliche
Verzögerungen)
sind
vorzulegen.
Der
Antrag
richtet
sich
in
der
Regel
an
das
Gericht
oder
die
Behörde,
die
die
Frist
gesetzt
hat.
betreffende
Frist
erneut
zu
laufen
oder
wird
der
Rechtszug
wieder
aufgenommen.
Die
Wiederherstellung
wirkt
in
der
Regel
nur
ab
dem
Zeitpunkt
der
Entscheidung;
sie
heilt
den
ursprünglichen
Fristverstoß
nicht
rückwirkend.
je
nach
Rechtsgebiet
(Zivil-,
Verwaltungs-,
Strafverfahren).