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Fristenbeginn

Fristenbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche oder vertragliche Frist zu laufen beginnt. Er bestimmt, wann eine Frist für eine Rechtsfolge, zum Beispiel die Frist zur Anfechtung, Klageerhebung oder zum Einspruch, beginnt. Die konkrete Bestimmung des Fristenbeginns ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsnorm und dem relevanten Sachverhalt.

Der Fristenbeginn hängt oft von einem auslösenden Ereignis ab. Häufig liegt dem Beginn der Zugang oder die

Fristen werden in der Regel in Tagen, Monaten oder Jahren berechnet. Der Beginn liegt typischerweise am Tag

Auswirkungen: Versäumte Fristen können Rechtsnachteile nach sich ziehen. In bestimmten Fällen kann eine Wiedereinsetzung in den

Siehe auch: Fristverlängerung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zustellung
eines
Schriftstücks,
die
Bekanntgabe
einer
gerichtlichen
Entscheidung
oder
die
Kenntnis
einer
entscheidungserheblichen
Tatsache
zugrunde.
In
einigen
Fällen
beginnt
die
Frist
bereits
mit
dem
Eintritt
eines
rechtlichen
Moments,
bei
anderen
Normen
zählt
der
Tag
der
Rechtswirkung
selbst.
nach
dem
auslösenden
Ereignis;
der
letzte
Tag
der
Frist
endet
mit
dem
Ablauf
des
letzten
Tages,
häufig
um
Mitternacht.
Abweichungen
gelten
je
nach
Norm,
etwa
bei
Ausschluss-
oder
Fristwiederholungsfristen,
oder
wenn
Wochenend-
bzw.
Feiertage
den
Ablauf
beeinflussen.
vorigen
Stand
oder
eine
Fristverlängerung
beantragt
werden,
etwa
aus
Gründen
höherer
Gewalt
oder
unverschuldeter
Hindernisse.
Um
Fehler
zu
vermeiden,
sollten
Fristen
frühzeitig
geprüft
und
Belege
sorgfältig
aufbewahrt
werden.