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Antragsgegnerin

Antragsgegnerin ist in deutschem Rechtswesen die Bezeichnung für die Partei, gegen die in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren ein Antrag gestellt wird. Der Begriff wird vor allem in Zusammenhang mit Anträgen verwendet, die auf den Erlass einer Maßnahme, einer Entscheidung oder einer Verfügung gerichtet sind, etwa in einstweiligen Verfügungen, beim Mahn- und Vollstreckungsverfahren oder in bestimmten familien- und verwaltungsrechtlichen Verfahren. Die Antragsgegnerin ist damit die Gegenpartei zum Antragssteller.

In vielen Verfahren hat die Antragsgegnerin die Gelegenheit, den Antrag zu verteidigen oder Einwendungen vorzubringen. Sie

Der feminine Begriff Antragsgegnerin steht im geschlechtersensiblen Sprachgebrauch; die männliche Form lautet Antragsgegner. In der Praxis

Der Begriff findet sich vorwiegend in Zivilprozessrecht (ZPO) oder verwaltungsrechtlichen Kontexten. Außerhalb des gerichtlichen Rahmens ist

hat
das
Recht
auf
rechtliches
Gehör
und
darauf,
Beweismittel
vorzulegen.
Der
Status
der
Antragsgegnerin
ist
eine
Rolle
innerhalb
des
Verfahrens
und
kann
sich
im
Verlauf
durch
den
Erlass
eines
Urteils
oder
durch
eine
Abweisung
des
Antrags
verändern.
kann
die
Antragsgegnerin
eine
natürliche
Person,
eine
juristische
Person
oder
eine
Behörde
bzw.
Organisation
sein.
Der
Ausdruck
dient
der
Beschreibung
der
Verfahrensrolle
und
ersetzt
nicht
den
konkreten
Rechtsstatus
wie
Beklagte,
Klägerin
oder
Partei,
je
nach
Art
des
Verfahrens.
die
Bezeichnung
selten
zu
hören.