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Willenserklärungen

Willenserklärungen sind zentrale Bausteine des deutschen Privatrechts. Es handelt sich um die Willensbekundung einer Person, durch die sie eine Rechtsfolge herbeiführen will, zum Beispiel die Verpflichtung zu einem Vertrag oder die Änderung einer Rechtslage. In der Praxis bilden Willenserklärungen zusammen mit anderen Erklärungen Rechtsgeschäfte wie Verträge.

Eine Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: dem inneren Willen und der äußeren Äußerung. Der Wille muss

Im Vertragsrecht unterscheidet man Angebot und Annahme. Ein Angebot ist eine Willenserklärung, die auf den Abschluss

Formvorschriften gelten in der Regel nicht allgemein; die meisten Willenserklärungen bedürfen weder Schriftform noch notarielle Beurkundung.

vorhanden
sein;
die
Äußerung
muss
so
vorgenommen
werden,
dass
sie
vom
Adressaten
verstanden
wird.
Willenserklärungen
können
ausdrücklich
erfolgen
(mündlich
oder
schriftlich)
oder
konkludent,
also
durch
schlüssiges
Verhalten.
Sie
richten
sich
an
eine
oder
mehrere
Personen
und
werden
wirksam,
sobald
sie
dem
Empfänger
zugehen.
Unter
bestimmten
Umständen
gilt
zudem
der
Zugang
zu
dem
Empfangsbereich,
zum
Beispiel
bei
Abwesenheit
des
Empfängers.
eines
Vertrags
gerichtet
ist
und
mit
Zugang
sowie
möglichem
Widerruf
in
Kraft
tritt.
Die
bloße
Einladung
zur
Abgabe
von
Angeboten
(invitatio
ad
offerendum)
ist
in
der
Regel
keine
bindende
Willenserklärung.
Beschränkungen
ergeben
sich
durch
Geschäftsfähigkeit,
Fristen
oder
spezielle
gesetzliche
Vorschriften,
die
die
Wirksamkeit
einzelner
Erklärungen
beeinflussen
können.