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Vertragsorgane

Vertragsorgane bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Personen oder Organe, die befugt sind, Willenserklärungen abzugeben oder Verträge im Namen einer Partei abzuschließen. Der Begriff wird vor allem im Zivil- und Unternehmensrecht verwendet. Für natürliche Personen ist der Handelnde zugleich der Vertragspartner; bei juristischen Personen wirken zusätzlich deren Organ- oder Vertretungsstrukturen als Vertragsorgane.

Zu den typischen Vertragsorganen gehören bei Kapitalgesellschaften die Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer Aktiengesellschaft sowie

Die Vertretungsmacht ergibt sich aus der Satzung, dem Gesetz oder durch rechtsgeschäftliche Vollmacht (zum Beispiel Prokura

Vertragsorgane dienen der praktischen Rechtsdurchsetzung von Verträgen, insbesondere weil sie klären, wer im Namen einer Partei

in
Vereinen
der
Vorstand
oder
das
Präsidium.
Daneben
können
Prokuristen
oder
andere
Bevollmächtigte
mit
Vollmacht
Verträge
abschließen.
Die
genaue
Ausgestaltung
richtet
sich
nach
der
Satzung,
dem
Gesetz
und
gegebenen
Vollmachten.
oder
einfache
Vollmacht).
Sie
bestimmt,
in
welchem
Umfang
der
Vertrag
rechtswirksam
im
Namen
der
vertretenen
Partei
geschlossen
wird
und
welche
Rechtsfolgen
daraus
folgen.
Grenzen
der
Befugnis,
Missbrauch
oder
Überschreitung
können
unterschiedliche
Auswirkungen
haben,
etwa
dass
der
Vertrag
gegenüber
der
vertretenen
Partei
wirksam
wird
oder
dass
der
Vertreter
persönlich
haftbar
gemacht
wird;
eine
nachträgliche
Genehmigung
durch
die
vertretene
Partei
kann
den
Vertrag
oft
wirksam
machen.
In
manchen
Fällen
kann
auch
eine
Duldungs-
oder
Anscheinsvollmacht
die
Rechtsfolgen
beeinflussen,
insbesondere
gegenüber
gutgläubigen
Vertragspartnern.
rechtlich
handeln
darf.
Sie
unterscheiden
sich
daher
von
einzelnen
Vertragspartnern
und
deren
privaten
Willenserklärungen.