Vertragsform
Vertragsform bezeichnet im Zivilrecht die gesetzlich vorgeschriebene oder von den Vertragsparteien gewählte Form, in der ein Vertrag abgeschlossen und nachgewiesen wird. Die Form bestimmt oft, ob der Vertrag rechtswirksam zustande kommt und wie leicht er beweisbar ist. In Deutschland regeln verschiedene Formvorschriften das Verhältnis zwischen Vertragstext, Beurkundung und Nachweis.
Schriftform (§ 126 BGB) erfordert eine eigenhändig unterzeichnete schriftliche Fassung. Die Schriftform dient vor allem der Beweissicherheit
Textform (§ 126a BGB) oder einfache Textform bedeutet, dass der Vertrag in einer lesbaren Textform ohne eigenhändige
Elektronische Form (§ 126a BGB) ermöglicht Verträge in elektronischer Form mit einer elektronischen Signatur, ggf. einer qualifizierten
Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) und öffentliche Beglaubigung betreffen besondere Verträge. Die notarielle Beurkundung ist für bestimmte
Praktisch bedeutet die Vertragsform vor allem Rechtswirksamkeit, Beweislast und unter Umständen Kosten- und Zeitaufwand bei der