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Vertragsform

Vertragsform bezeichnet im Zivilrecht die gesetzlich vorgeschriebene oder von den Vertragsparteien gewählte Form, in der ein Vertrag abgeschlossen und nachgewiesen wird. Die Form bestimmt oft, ob der Vertrag rechtswirksam zustande kommt und wie leicht er beweisbar ist. In Deutschland regeln verschiedene Formvorschriften das Verhältnis zwischen Vertragstext, Beurkundung und Nachweis.

Schriftform (§ 126 BGB) erfordert eine eigenhändig unterzeichnete schriftliche Fassung. Die Schriftform dient vor allem der Beweissicherheit

Textform (§ 126a BGB) oder einfache Textform bedeutet, dass der Vertrag in einer lesbaren Textform ohne eigenhändige

Elektronische Form (§ 126a BGB) ermöglicht Verträge in elektronischer Form mit einer elektronischen Signatur, ggf. einer qualifizierten

Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) und öffentliche Beglaubigung betreffen besondere Verträge. Die notarielle Beurkundung ist für bestimmte

Praktisch bedeutet die Vertragsform vor allem Rechtswirksamkeit, Beweislast und unter Umständen Kosten- und Zeitaufwand bei der

und
der
Klarheit
über
Inhalt
und
Willen
der
Parteien.
Typische
Anwendungsfelder
sind
bestimmte
Kreditverpflichtungen,
Miet-
oder
Kaufverträge,
in
denen
das
Gesetz
eine
schriftliche
Festlegung
verlangt.
Unterschrift
erklärt
wird,
etwa
per
Brief,
Fax
oder
E-Mail,
sofern
der
Absender
erkennbar
ist.
Die
Inhalte
müssen
eindeutig
sein,
aber
eine
handschriftliche
Unterschrift
ist
nicht
erforderlich.
Signatur
nach
europäischem
Recht
(eIDAS).
Sie
bietet
eine
rechtsverbindliche
Alternative
zur
Schriftform,
insbesondere
bei
digitalen
Geschäftsprozessen.
Rechtsgeschäfte
vorgeschrieben,
etwa
Grundstückskaufverträge
und
grundbuchrelevante
Abreden;
die
öffentliche
Beglaubigung
bestätigt
die
Echtheit
von
Unterschriften
oder
Kopien,
ersetzt
jedoch
nicht
always
eine
inhaltliche
Beurkundung.
Abwicklung.