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Verfügungsbeschränkungen

Verfügungsbeschränkungen sind Rechtsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen, die die Fähigkeit einer Person oder eines Rechtsträgers einschränken, über Vermögenswerte oder Rechte zu verfügen. Sie betreffen typischerweise den Verkauf, die Veräußerung, die Belastung oder andere Formen der Verfügung über Sachen oder Rechte und können vorübergehend oder dauerhaft gelten. Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Zivil- und Insolvenzrecht, dem Vormundschafts- bzw. Gesellschaftsrecht; sie können auch in notariellen Urkunden oder vertraglichen Vereinbarungen festgelegt sein.

Häufige Anwendungsbereiche: Im Insolvenzverfahren wird dem Schuldner die eigenständige Verfügungsbefugnis entzogen; das Vermögen geht zeitweise in

Wirkungen: Verstöße gegen Verfügungsbeschränkungen können anfechtbar oder unwirksam sein; Transaktionen können rückgängig gemacht oder Rechtsfolgen wie

Bedeutung: Verfügungsbeschränkungen dienen dem Schutz von Gläubigern, Minderjährigen, Vormundschaften sowie dem ordnungsgemäßen Ablauf von Insolvenz- oder

die
Verwaltung
des
Insolvenzverwalters
über.
Zwangsvollstreckung
und
Pfändung
begrenzen
die
Verfügungsbefugnis
zugunsten
der
Gläubiger.
Minderjährige
oder
betreute
Personen
unterliegen
durch
Vormund
oder
Betreuer
Beschränkungen
in
der
Vermögensverfügung.
In
Erb-
und
Pflichtteilsangelegenheiten
können
Verfügungsbeschränkungen
das
Verfügungsrecht
der
Erben
regeln.
In
der
Unternehmenspraxis
können
Anteilseignerverträge
oder
Gesellschafterverträge
Sperrfristen,
Vorkaufsrechte
oder
Beschränkungen
bei
der
Veräußerung
von
Anteilen
vorsehen.
Schadensersatz
nach
sich
ziehen.
Aufhebung
oder
Modifikation
erfolgt
durch
gerichtliche
Entscheidung,
Beschluss
eines
Insolvenzverwalters
oder
durch
vertragliche
Einigungen.
Rechtsgeschäften.