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Verfahrenserledigung

Verfahrenserledigung bezeichnet den Abschluss eines Rechtsverfahrens durch eine rechtskräftige Beendigung der Verfahrenstätigkeit. Der Begriff umfasst das Ende eines Verfahrens durch eine endgültige Entscheidung oder durch außergerichtliche Einigung, Rücknahme der Klage oder Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Behörde oder das Gericht. Ziel ist es, die streitigen Angelegenheiten abschließend zu erledigen und eine weitere Bearbeitung zu vermeiden.

Zu den gängigen Formen der Verfahrenserledigung gehören:

- Einigung der Parteien, insbesondere durch Vergleich oder Abgabe eines Anerkenntnisses, wodurch der Rechtsstreit beigelegt wird.

- Rücknahme der Klage oder Aufgabe eines Rechtsmittels seitens des Klägers, wodurch das Verfahren in der Regel

- Einstellung des Verfahrens durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, oft bei Mangels Erfolgsaussichten, fehlender Strafbarkeit oder

- Rechtskräftige Hauptentscheidung, etwa durch Urteil, Beschluss oder einen strafrechtlichen Freispruch bzw. Verurteilung, mit abschließender Wirkung.

Rechtsfolgen einer Verfahrenserledigung können die Verteilung der Kosten, der Verzicht auf weitere Rechtsmittel und die endgültige

In der Praxis wird der Begriff oft im Zusammenhang mit Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren verwendet, um

beendet
wird.
aus
on
Verfahrensgründen.
Beendigung
der
Streitfragen
umfassen.
In
vielen
Rechtsordnungen
wird
nach
einer
Erledigung
einer
Sache
der
Verfahrensgang
als
abgeschlossen
angesehen;
eine
erneute
Behandlung
derselben
Streitgrundlage
ist
in
der
Regel
ausgeschlossen,
soweit
nicht
neue
Tatsachen
oder
Rechtsgründe
vorliegen.
den
Punkt
zu
kennzeichnen,
an
dem
das
Gericht
oder
die
Behörde
die
Bearbeitung
endgültig
beendet
und
die
Parteien
über
den
Abschluss
informiert.