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Urheberpersönlichkeitsrecht

Urheberpersönlichkeitsrecht bezeichnet im deutschen Urheberrecht die persönlichen, nicht übertragbaren Rechte des Urhebers an seinem Werk. Es schützt die enge Beziehung zwischen dem Autor und seinem Werk und ergänzt die wirtschaftlichen Verwertungsrechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind unabhängig von den Verwertungsrechten und dienen dem Schutz der persönlichen Interessen des Urhebers, insbesondere seiner Identität, Integrität und Würde in Zusammenhang mit dem Werk.

Zu den zentralen Bestandteilen gehören das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Namensnennung oder, falls

Ein weiterer Kernbereich ist der Schutz der Integrität des Werks. Der Urheber kann gegen Entstellung, Veränderung

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind unveräußerlich und persönlich; sie können jedoch in bestimmten Fällen von Rechtsnachfolgern weiter wahrgenommen

gewünscht,
die
Veröffentlichung
unter
einem
Pseudonym
oder
anonymen
Hinweis.
Der
Urheber
kann
festlegen,
wie
er
als
Urheber
erscheinen
möchte,
und
hat
Anspruch
darauf,
in
geeigneter
Weise
identifiziert
zu
werden
oder
unabhängig
davon
zu
bleiben.
oder
entwürdigde
Nutzungen
vorgehen,
wenn
solche
Eingriffe
seine
persönliche
Beziehung
zum
Werk
beeinträchtigen
oder
seinen
Ruf
schädigen
könnten.
Dazu
gehört
auch
das
Recht,
Veränderungen
abzulehnen,
die
dem
Charakter
des
Werks
widersprechen.
werden.
Sie
unterscheiden
sich
von
den
wirtschaftlichen
Verwertungsrechten,
die
dem
Urheber
wirtschaftliche
Nutzungsmöglichkeiten
geben.
Verletzungen
des
Urheberpersönlichkeitsrechts
begründen
typischerweise
Unterlassungs-,
Beseitigungs-
oder
Schadensersatzansprüche.