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Teilnichtigkeit

Teilnichtigkeit bezeichnet im Zivilrecht das Phänomen, dass ein Rechtsgeschäft mehrere Bestimmungen enthält, von denen eine oder mehrere unwirksam oder nichtig sind, während die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Sie tritt auf, wenn eine Teilregelung des Vertrags unabhängig von den anderen Bestimmungen besteht und deren Nichtigkeit das gesamte Rechtsgeschäft nicht zwingend entwertet.

Das zentrale Prinzip ist die Trennung einzelner Klauseln, sofern die verbleibende Vereinbarung noch sinnvoll erfüllt werden

Konsequenzen und Anwendungsfelder: Teilnichtigkeit schützt funktionale Bestandteile eines Abkommens, etwa bei Kaufverträgen, die neben einer gültigen

kann.
In
der
Praxis
wird
oft
eine
Salvatorische
Klausel
aufgenommen,
die
festlegt,
dass
bei
Unwirksamkeit
einzelner
Bestimmungen
der
Vertrag
weiterhin
gilt
und
die
unwirksame
Bestimmung
durch
eine
rechtlich
zulässige
Regelung
ersetzt
wird
oder
wegfällt,
ohne
den
Rest
zu
berühren.
Fehlt
eine
solche
Klausel
oder
ist
die
Teilnichtigkeit
nicht
trennbar
vom
Vertragszweck,
kann
der
Vertrag
ganz
oder
teilweise
unwirksam
werden.
Lieferpflicht
auch
eine
unwirksame
Preisregelung
enthalten.
Die
wirksamen
Teile
bleiben
dann
grundsätzlich
bestehen.
Teilnichtigkeit
ist
zu
unterscheiden
von
Ganznichtigkeit
(erheblicher,
total
unwirksamer
Vertrag)
und
von
Anfechtung
(formale
oder
rechtliche
Anfechtung
eines
Rechtsgeschäfts).
Ob
eine
Teilnichtigkeit
vorliegt,
bewertet
das
Gericht
anhand
der
verbleibenden
Vereinbarungen
und
der
Möglichkeit
ihrer
Abwickelbarkeit
in
eigener
Rechtswirkung.