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Schadensersatzpflicht

Schadensersatzpflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung, dem Geschädigten den durch eine rechtswidrige Handlung oder durch Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie ist ein zentrales Instrument des privaten Rechts, um die Wiedergutmachung so zu gestalten, dass der Geschädigte so gestellt wird, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

Rechtsgrundlagen bilden im deutschen Zivilrecht vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Bei unerlaubten Handlungen greift § 823

Voraussetzungen: Schaden, Rechtswidrigkeit, Kausalität und in vielen Fällen Verschulden. Bei vertraglicher Haftung kommt zusätzlich eine Pflichtverletzung

Durchsetzung erfolgt grundsätzlich im Zivilprozess. Die Höhe des Schadens richtet sich nach dem konkreten Schaden; auch

Abs.
1
BGB,
der
vorsätzliche
oder
fahrlässige
Verletzungen
von
Leben,
Körper,
Gesundheit,
Freiheit,
Eigentum
oder
sonstigen
Rechten
schützt;
der
Geschädigte
hat
Anspruch
auf
Schadensersatz.
Bei
Pflichtverletzungen
aus
Verträgen
regelt
§
280
BGB
die
Haftung;
hier
ist
der
Schaden
Folge
einer
mangelnden
Erfüllung
vertraglicher
Pflichten.
Die
Art
der
Wiedergutmachung
wird
in
§
249
BGB
beschrieben:
Naturalrestitution
(Wiederherstellung
des
ursprünglichen
Zustands)
möglichst;
fehlt
dies,
ist
der
Vermögensschaden
in
Geld
zu
ersetzen.
Zusätzlich
kann
in
bestimmten
Fällen
eine
Gefährdungshaftung
ohne
Verschulden
greifen
(z.
B.
Produkthaftung)
oder
andere
Spezialgesetze.
in
Betracht;
in
Verträgen
kann
der
Schadensersatz
statt
der
Leistung
oder
neben
der
Leistung
verlangt
werden.
Mitverschulden
des
Geschädigten
kann
den
Anspruch
mindern.
Kosten,
Aufwendungen
sowie
unter
bestimmten
Umständen
entgangener
Gewinn
können
Gegenstand
des
Anspruchs
sein.
Die
Schadensersatzpflicht
dient
dem
Ausgleich
und
nicht
der
strafenden
Sanktion.