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Rechtswirklichkeit

Rechtswirklichkeit bezeichnet in der Rechtswissenschaft die tatsächliche Wirkweise des Rechts in der gesellschaftlichen Praxis. Sie beschreibt, wie Rechtsnormen von Behörden, Gerichten, Unternehmen und Bürgern aufgenommen, interpretiert, angewendet und durchgesetzt werden und welche sozialen Folgen daraus resultieren. Im Gegensatz zur Rechtslage, die sich auf den Wortlaut und die formalen Voraussetzungen der geltenden Normen bezieht, betont die Rechtswirklichkeit die Praxisnähe des Rechts und die Diskontinuitäten zwischen Anspruch und Wirklichkeit.

Historisch gehört der Begriff zur Rechtssoziologie; einer wichtigen Orientierung bietet Eugen Ehrlich, der die "lebende Rechtsordnung"

Die Analyse der Rechtswirklichkeit dient der Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Rechtsstaats, der Gleichheit vor dem Gesetz

Kritikpunkte umfassen die Gefahr, Rechtswirklichkeit zu verwechseln mit wünschenswerten Realitäten, die Schwierigkeiten der messbaren Erfassung und

als
Gegenpol
zur
geschriebenen
Normenordnung
hervorhob.
Nach
dieser
Perspektive
bildet
sich
Rechtswirklichkeit
dort,
wo
Normen
in
sozialen
Beziehungen
wirksam
werden,
auch
wenn
sie
nicht
ausdrücklich
in
Gesetzen
stehen.
Dazu
gehören
Gewohnheitsrecht,
informelle
Durchsetzungswege,
richterliches
Ermessen,
Verwaltungspraxis
und
das
Verhalten
von
Rechtsanwendern.
und
der
Effektivität
von
Rechtsdurchsetzung.
Sie
ist
relevant
für
Reformdebatten,
Rechtspolitik
und
empirische
Rechtsforschung.
die
Gefahr,
durch
empirische
Färbung
normative
Werte
zu
untergraben.
Dennoch
bleibt
sie
ein
zentrales
analytisches
Werkzeug,
um
das
Zusammenspiel
von
Normen,
Praxis
und
sozialen
Bedingungen
zu
verstehen.