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Rechtssetzungsprozessen

Rechtssetzungsprozesse bezeichnen die Verfahren, durch die Rechtsnormen geschaffen werden. Sie gelten auf nationaler Ebene, etwa in Deutschland, sowie auf supranationaler Ebene, etwa in der Europäischen Union. Typisch umfasst das Verfahren die Entwurfserstellung, parlamentarische Beratung, Beschlussfassung, Verkündung und Inkrafttreten; es variiert je nach Rechtsordnung und Rechtsakt (Gesetz, Verordnung, Richtlinie).

Nationaler Gesetzgebungsprozess in Deutschland: Er beginnt meist mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, einer Fraktion oder einer

Europäischer Rechtssetzungsprozess: Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren schlagen die Kommission, Parlament und Rat Rechtsakte vor bzw. verhandeln darüber.

Formen der Rechtssetzung umfassen Gesetze, Verordnungen und weitere Rechtsakte der Exekutive. Verordnungen basieren auf einer gesetzlichen

Bundestagsinitiative.
Der
Entwurf
wird
im
Bundestag
in
Ausschüssen
beraten;
öffentliche
Anhörungen
können
stattfinden.
In
drei
Lesungen
wird
der
Entwurf
diskutiert,
Änderungsanträge
werden
geprüft
und
der
Beschluss
gefasst.
Für
Gesetze,
die
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedürfen,
ist
dieser
einzubeziehen;
sonst
kann
der
Bundestag
im
Vermittlungsausschuss
nachverhandeln.
Nach
dem
Beschluss
erfolgt
die
Ausfertigung
durch
den
Bundespräsidenten
und
die
Verkündung
im
Bundesgesetzblatt;
das
Inkrafttreten
wird
im
Gesetz
festgelegt.
Nach
Zustimmung
beider
Institutionen
wird
der
Rechtsakt
erlassen;
Richtlinien
müssen
in
nationales
Recht
umgesetzt
werden,
Verordnungen
gelten
unmittelbar.
In
der
Praxis
können
Triloge-Verhandlungen
oder
mehrstufige
Verhandlungen
erforderlich
sein,
um
eine
Einigung
zu
erzielen.
Grundlage
und
dienen
der
konkreten
Ausführung
von
Regelungen
im
Verwaltungshandeln.
Der
Rechtssetzungsprozess
zielt
auf
Rechtsklarheit,
demokratische
Legitimation
und
Rechtsstaatlichkeit;
er
steht
vor
Herausforderungen
wie
Föderalismus,
Kompromissfindung
und
Zeitdruck.