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Rechtsmaterie

Rechtsmaterie bezeichnet in der Rechtswissenschaft den inhaltlichen Gegenstand des Rechts, also das Substantivrecht, das Rechte, Pflichten und Rechtsfolgen innerhalb eines bestimmten Rechtsgebiets festlegt. Der Begriff dient dazu, verschiedene Bereiche des Rechts zu strukturieren und zu unterscheiden, worauf sich normative Regelungen beziehen. Rechtsmaterie grenzt sich damit vom Verfahrensrecht ab, das die Organisation, das Vorgehen und die Rechtsdurchsetzung regelt, und vom allgemeinen Rechtsgrundsatz ab, der eher grundlegende Prinzipien bezeichnet.

In der Praxis lässt sich Rechtsmaterie grob in zentrale Rechtsgebiete einteilen, wie zum Beispiel Schuldrecht, Sachenrecht,

Im Studium und in der Praxis wird die Rechtsmaterie verwendet, um Inhalte zu strukturieren, Lehrpläne zu gestalten,

Familienrecht
und
Erbrecht
im
Zivilrecht;
Strafrecht
im
Strafrecht;
sowie
Verwaltungsrecht,
Verfassungsrecht
und
Steuerrecht
im
Öffentlichen
Recht.
Weitere
bedeutsame
Materien
sind
Arbeitsrecht,
Gesellschaftsrecht,
Wettbewerbsrecht,
Datenschutzrecht,
Umweltrecht
und
Gewährleistung,
um
nur
einige
zu
nennen.
Die
Zuordnung
einer
Angelegenheit
zu
einer
bestimmten
Rechtsmaterie
bestimmt
oft,
welche
Normen,
Gerichte
oder
Fachanwälte
maßgeblich
sind.
Rechtswege
zu
definieren
und
die
Zuständigkeiten
von
Gerichten
festzulegen.
Es
kann
Überschneidungen
geben,
wenn
Fälle
mehrere
Rechtsmaterien
betreffen
oder
Querschnittsthemen
wie
Datenschutz
oder
Verbraucherschutz
verschiedene
Gebiete
berühren.