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Nebenabreden

Nebenabreden bezeichnet im Vertragsrecht Vereinbarungen, die zusätzlich zu einem Hauptvertrag getroffen werden und dessen Inhalt ergänzen, modifizieren oder erläutern. Sie entstehen in der Regel durch individuelle Verhandlungen und sind oft nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Nebenabreden können mündlich oder schriftlich erfolgen und sich auf Preis, Leistungsumfang, Liefertermine, Gewährleistung, Haftung, Zahlungsbedingungen oder weitere Vertragspflichten beziehen.

Rechtliche Wirksamkeit: Wenn eine Nebenabrede von beiden Parteien gewollt und wirksam vereinbart wurde, wird sie Bestandteil

Beweiskraft: Da Nebenabreden oft nicht schriftlich fixiert sind, kann ihr Bestehen schwer zu beweisen sein. Schriftliche

Beziehung zu AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen stehen den individuell verhandelten Nebenabreden gegenüber. Im Konflikt bevorzugen grundsätzlich gültige,

Praktische Hinweise: Dokumentieren Sie Nebenabreden ausdrücklich, klären Sie deren Einbeziehung in den Hauptvertrag, und halten Sie

des
Gesamtvertrags.
Sie
kann
Terminkollisionen
mit
dem
Hauptvertrag
oder
den
AGB
lösen,
sofern
sie
wirksam
ist.
Grundsätzlich
müssen
zwingende
gesetzliche
Vorschriften
beachtet
werden.
Formvorschriften
des
Hauptvertrags
können
auch
die
Nebenabrede
betreffen.
Bei
Streitigkeiten
hängt
die
Rechtswirkung
davon
ab,
ob
die
Nebenabrede
klar
in
den
Vertrag
eingeflossen
ist
oder
nur
mündlich
bestand.
Fixierung,
E-Mails
oder
Signaturen
erhöhen
die
Beweiskraft.
Fehlt
eine
klare
Einbeziehung,
riskieren
Parteien,
dass
die
Nebenabrede
als
unverbindlich
gilt
oder
als
Teil
der
Auslegung
des
Hauptvertrags
verstanden
wird.
individuell
ausgehandelte
Nebenabreden
gegenüber
unflexiblen
AGB,
soweit
sie
wirksam
gelten.
Nicht
alle
Nebenabreden
benötigen
Schriftform,
wohl
aber
solche,
die
wesentliche
Vertragsänderungen
darstellen,
können
strengeren
Anforderungen
unterliegen.
Änderungen
schriftlich
fest.
Prüfen
Sie
Form-
und
Rechtsfolgen
und
ziehen
Sie
gegebenenfalls
rechtlichen
Rat
hinzu.