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Kleinreparaturen

Kleinreparaturen bezeichnet im deutschen Mietrecht kleine Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten an der Mietsache, für deren Kosten der Mieter gemäß einer vertraglichen Kleinreparaturklausel aufkommen muss. Typische Gegenstände sind Armaturen, Heizungs- und Sanitärteile, Tür- und Fensterbeschläge oder kleine Elektroinstallationen, die durch normalen Gebrauch verschlissen sind und deren Austausch dem Mietvertrag entsprechend vorgesehen ist.

Rechtlicher Rahmen: Es gibt keine detaillierte gesetzliche Liste der Kleinreparaturen. Die Grundlagen bilden das allgemeine Instandhaltungsrecht

Anwendungsbereich und Ausschlüsse: Kleinreparaturen betreffen überwiegend bewegliche Bauteile in der Wohnung. Größere oder strukturelle Mängel, Heizungssysteme

Verfahren: Bei einer notwendigen Kleinreparatur organisiert der Mieter in der Regel die Ausführung und trägt die

des
Vermieters
nach
§
535
BGB
sowie
entsprechende
vertragliche
Regelungen.
Das
Bundesgerichtshof
(BGH)
hat
klargestellt,
dass
eine
Kleinreparaturklausel
klar,
fair
und
nachvollziehbar
sein
muss
und
üblicherweise
eine
Kostenbegrenzung
pro
Reparaturfall
sowie
oft
eine
Begrenzung
pro
Jahr
enthält.
Die
konkreten
Beträge
variieren
je
nach
Vertrag;
in
der
Praxis
finden
sich
häufig
Höchstbeträge
pro
Reparatur
von
etwa
100
bis
150
Euro
und
ggf.
eine
jährliche
Obergrenze.
in
größerem
Umfang
oder
Schäden,
die
durch
Mängel
des
Vermieters
bedingt
sind,
fallen
in
der
Regel
nicht
darunter.
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
den
Schaden
zeitnah
dem
Vermieter
zu
melden.
Kosten
bis
zur
im
Vertrag
festgelegten
Obergrenze.
Überschreitungen
der
Obergrenze
gehen
zu
Lasten
des
Vermieters.
Bei
Unsicherheiten
empfiehlt
sich
eine
Beratung
durch
Mietervereine
oder
Rechtsanwälte.