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Kirchenaustritt

Kirchenaustritt bezeichnet die formale Beendigung der Mitgliedschaft in einer kirchlichen Gemeinschaft, vor allem in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Er beendet die kirchliche Zugehörigkeit vor allem aus steuerlichen Gründen und für die Organisation der jeweiligen Kirche. Die konkreten Verfahren, Fristen und Rechtsfolgen unterscheiden sich je nach Land und Kanton bzw. Gemeinde, bleiben aber im Kern darauf ausgerichtet, den Status als Kirchenmitglied abzuwickeln, nicht den persönlichen Glauben.

In Deutschland erfolgt der Kirchenaustritt in der Regel durch Abmeldung bei der zuständigen Behörde, meist dem

In Österreich und der Schweiz erfolgt der Kirchenaustritt üblicherweise durch eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen

Konsequenzen eines Kirchenaustritts können unter anderem der Verlust von Mitgliedschaftsrechten in kirchlichen Gremien sowie Einschränkungen bei

Standesamt
oder
dem
Rathaus
der
Wohnsitzgemeinde.
Die
Austrittserklärung
wird
meist
persönlich
abgegeben,
teilweise
auch
schriftlich
oder
online,
je
nach
Bundesland.
Oft
wird
eine
minimale
Gebühr
erhoben.
Der
Austritt
wirkt
ab
dem
Zeitpunkt
der
Meldung
bzw.
einem
gesetzlich
festgelegten
Zeitpunkt,
in
dem
die
Kirchensteuerpflicht
endet.
Nach
dem
Austritt
bleibt
die
Person
weiterhin
religiöse
Überzeugung
und
Teilnahme
an
Gottesdiensten
grundsätzlich
möglich,
ist
aber
kein
Mitglied
der
Kirche
mehr.
Behörde
oder
dem
zuständigen
Kirchenaustrittsstelle.
Gebühren,
Fristen
und
der
Zeitpunkt
der
Wirkung
variieren
je
nach
Bundesland
bzw.
Gemeinde
bzw.
Kanton.
Der
Austritt
beendet
die
Zugehörigkeit
zur
Kirchengemeinschaft;
die
finanziellen
Auswirkungen
hängen
vom
jeweiligen
Recht
ab
und
unterscheiden
sich
von
Ort
zu
Ort.
bestimmten
kirchlichen
Zeremonien
betreffen.
Ein
Wiedereintritt
ist
in
der
Regel
möglich,
oft
nur
nach
formeller
erneuter
Aufnahme
und
ggf.
Gebühren.