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Interessenausgleich

Interessenausgleich ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht. Er bezeichnet eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen (Gewerkschaften oder Betriebsrat), mit der Konflikte über die Folgen einer geplanten Maßnahme am Arbeitsverhältnis ausgleichend geregelt werden sollen. Ziel ist es, betroffene Beschäftigte zu schonen und betriebliche Veränderungen sozialverträglich zu gestalten. Der Interessenausgleich steht in engem Zusammenhang mit dem Sozialplan, der konkrete Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen festlegt.

Rechtliche Grundlage bilden vor allem das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere die Regelungen zu Betriebsänderungen (§§ 111 ff.). Der

Inhaltlich kann der Interessenausgleich Maßnahmen umfassen wie den Erhalt von Arbeitsplätzen, Alternativen zu Kündigungen, Abfindungen, Altersteilzeit,

Der Interessenausgleich dient der Konfliktprävention und der möglichst sozialverträglichen Umsetzung betrieblicher Veränderungen, beispielsweise bei Betriebsänderungen, Standortverlagerungen,

Arbeitgeber
muss
mit
dem
Betriebsrat
bzw.
den
Arbeitnehmervertretungen
versuchen,
einen
Interessenausgleich
herbeizuführen;
gelingt
dies
nicht,
können
Schlichtungsverfahren
oder
gerichtliche
Klärung
eingeleitet
werden.
In
der
Praxis
dient
der
Interessenausgleich
dazu,
eine
Konfliktsituation
zu
entschärfen,
bevor
es
zu
Kündigungen
oder
größeren
personellen
Belastungen
kommt.
Weiterbildungen,
Versetzungen
oder
andere
soziale
Ausgleichsmaßnahmen.
Er
legt
zudem
Prozesse
und
Fristen
fest,
in
denen
die
Vereinbarungen
umgesetzt
werden.
Häufig
wird
der
Interessenausgleich
parallel
zu
einem
Sozialplan
verhandelt,
der
konkrete
finanzielle
und
soziale
Maßnahmen
zur
Abmilderung
der
Folgen
der
Veränderung
regelt.
Outsourcing
oder
umfassenden
Restrukturierungen.