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Insolvenzgericht

In Insolvenzgericht bezeichnet man das Gericht, das in Deutschland, Österreich und anderen deutschsprachigen Rechtsordnungen für Insolvenzverfahren zuständig ist. Es handelt sich in der Regel um eine spezialisierte Kammer des zuständigen Zivil- oder Handelsgerichts. Aufgabe des Insolvenzgerichts ist es, das Vermögen eines insolventen Schuldners zu sichern, Gläubigerinteressen zu wahren und über die Fortführung oder Abwicklung des Schuldnervermögens zu entscheiden.

In Deutschland erfolgt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers, wenn Zahlungsunfähigkeit

Das Gericht trifft Entscheidungen zu Anträgen, Fristen, Vergleichen und der Bestätigung von Plänen. Es überwacht die

In anderen Ländern mit ähnlichen Strukturen wird der Begriff unterschiedlich verwendet; die Grundfunktion bleibt jedoch die

oder
Überschuldung
vorliegt.
Das
Insolvenzgericht
prüft
die
Voraussetzungen,
eröffnet
das
Verfahren
und
bestellt
einen
Insolvenzverwalter
oder
Treuhänder,
der
das
Vermögen
verwaltet,
Gläubigerforderungen
prüft
und
den
Ablauf
des
Verfahrens
überwacht.
Je
nach
Fall
kann
auch
eine
vorläufige
Verwaltung
angeordnet
oder
eine
Eigenverwaltung
unter
Aufsicht
der
Gerichtsbarkeit
zugelassen
werden.
Im
Verlauf
des
Verfahrens
wird
das
Vermögen
als
Masse
behandelt;
es
wird
verwaltet,
bewertet
und
verteilt.
Je
nach
Ziel
des
Verfahrens
kann
es
zu
einer
Liquidation
des
Vermögens
oder
zu
einem
Restrukturierungs-
bzw.
Sanierungsweg
mit
einem
Insolvenzplan
kommen.
Umsetzung
von
Beschlüssen,
die
Verteilung
von
Mitteln
an
Gläubiger
und
die
Abwicklung
der
Insolvenzmasse.
Nach
Abschluss
des
Verfahrens
kann
dem
Schuldner
je
nach
Rechtsordnung
Restschuldbefreiung
oder
andere
Entlastungen
gewährt
werden.
ordnungspolitische
Abwicklung,
ggf.
Restrukturierung
und
die
Wahrung
der
Gläubigerinteressen.