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Grundzustellung

Grundzustellung bezeichnet im deutschen Recht die grundlegende, dem Gesetz nach vorgesehene Zustellung bestimmter amtlicher Schriftstücke durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht an den Empfänger. Sie bildet die Standardform der Zustellung, wenn kein spezielles Zustellungsverfahren vorgeschrieben ist. Ziel ist es, die Kenntnisnahme der Rechtsakte sicherzustellen und Fristen in Verfahren oder Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen.

Anwendungsbereiche umfassen die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsaktakten, Aufforderungen, Ladungen, Beschlüssen, Urteilen sowie weiteren amtlichen Mitteilungen,

Die Zustellung hat Rechtswirkungen: in vielen Rechtsordnungen gilt sie als erfolgt, sobald der Empfänger die Mitteilung

Im Vergleich zu anderen Zustellformen – etwa elektronischer Zustellung oder spezieller Zustellwege – steht Grundzustellung als die allgemeine,

die
eine
Rechtsfolge
auslösen.
Die
Grundzustellung
erfolgt
in
der
Regel
durch
die
Post
oder
durch
einen
Gerichtsvollzieher
bzw.
die
jeweilige
Behörde;
oft
wird
ein
Zustellnachweis
erbracht.
erhält
oder
wenn
eine
Zustellfrist
abläuft
bzw.
bei
Nichtannahme.
In
bestimmten
Fällen
kann
eine
sogenannte
Fiktion
der
Zustellung
eintreten,
die
die
Rechtswirksamkeit
herstellt,
auch
wenn
die
Dokumente
dem
Empfänger
nicht
persönlich
ausgehändigt
wurden.
gesetzliche
Standardform
der
Zustellung
im
Vordergrund;
die
konkreten
Modalitäten
und
Fristen
richten
sich
nach
der
jeweiligen
Rechtsordnung,
z.
B.
der
Zivilprozessordnung,
dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
oder
landesspezifischen
Vorschriften.