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Ganznichtigkeit

Ganznichtigkeit, auch als vollständige Nichtigkeit bezeichnet, ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts, der die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts in seiner Gesamtheit beschreibt. Ein ganzes Geschäft gilt von Anfang an als nicht zustande gekommen und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen. Im Gegensatz dazu kann bei einer Teilnichtigkeit nur ein Teil des Rechtsgeschäfts unwirksam sein, während der übrige Teil gültig bleibt.

Ursachen für Ganznichtigkeit liegen häufig in grundsätzlichen Mängeln des Rechtsgeschäfts. Typische Gründe sind Geschäftsunfähigkeit einer Partei,

Folgen der Ganznichtigkeit bestehen darin, dass keine Rechtswirkung des Geschäfts eintritt. Wangen bereits Leistungen ausgetauscht wurden,

Abgrenzung: Bei der Teilnichtigkeit bleiben Restbestandteile des Geschäfts gültig, während beim Ganznull von einer vollständigen Ungültigkeit

Bedeutung: Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts schützt Beteiligte vor rechtswidrigen oder unzumutbaren Vereinbarungen und beeinflusst restitutorische Pflichten

Verstöße
gegen
zwingende
gesetzliche
Formvorschriften,
gesetzeswidrige
oder
unmögliche
Inhalte
sowie
Sittenwidrigkeit
oder
Wucher.
Wird
der
Zweck
oder
Gegenstand
des
Geschäfts
durch
das
Gesetz
strikt
ausgeschlossen,
kann
dies
zur
Ganznichtigkeit
führen.
Formmängel
können
ebenfalls
zur
Folge
haben,
dass
das
gesamte
Rechtsgeschäft
nichtig
ist,
sofern
die
Form
eine
zwingende
Voraussetzung
war.
greifen
Grundsätze
der
Rückabwicklung
oder
ungerechtfertigten
Bereicherung,
um
die
Situation
in
den
ursprünglichen
Zustand
zurückzuversetzen.
In
der
Praxis
prüft
ein
Gericht,
ob
eine
Ganznichtigkeit
vorliegt.
Falls
Teile
des
Geschäfts
trennbar
sind
oder
eine
Salvatorische
Klausel
wirksam
ist,
kann
unter
Umständen
eine
Teilnichtigkeit
oder
Fortbestand
des
verbleibenden
Teils
in
Betracht
kommen.
ausgegangen
wird.
Die
teilweise
Geltung
kann
durch
vertragliche
Regelungen
wie
Salvatorische
Klauseln
beeinflusst
werden,
während
die
Ganznichtigkeit
eine
umfassende
Rechtswirkungslosigkeit
darstellt.
sowie
Rechtsfolgen
von
Leistungs-
und
Gegenleistungsansprüchen.