Ganznichtigkeit
Ganznichtigkeit, auch als vollständige Nichtigkeit bezeichnet, ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts, der die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts in seiner Gesamtheit beschreibt. Ein ganzes Geschäft gilt von Anfang an als nicht zustande gekommen und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen. Im Gegensatz dazu kann bei einer Teilnichtigkeit nur ein Teil des Rechtsgeschäfts unwirksam sein, während der übrige Teil gültig bleibt.
Ursachen für Ganznichtigkeit liegen häufig in grundsätzlichen Mängeln des Rechtsgeschäfts. Typische Gründe sind Geschäftsunfähigkeit einer Partei,
Folgen der Ganznichtigkeit bestehen darin, dass keine Rechtswirkung des Geschäfts eintritt. Wangen bereits Leistungen ausgetauscht wurden,
Abgrenzung: Bei der Teilnichtigkeit bleiben Restbestandteile des Geschäfts gültig, während beim Ganznull von einer vollständigen Ungültigkeit
Bedeutung: Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts schützt Beteiligte vor rechtswidrigen oder unzumutbaren Vereinbarungen und beeinflusst restitutorische Pflichten