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Eigentumsbereich

Eigentumsbereich bezeichnet im deutschen Sachenrecht den räumlichen und funktionalen Umfang der Eigentumsrechte an einem Gegenstand. Er umfasst den Bereich, in dem der Eigentümer exklusive Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse besitzt und Dritten gegenüber das Eigentum geltend machen kann. Der Eigentumsbereich setzt sich aus dem konkreten Gegenstand oder der Grundstücksfläche samt zugehörigen Einrichtungen und Nutzungsrechten zusammen; er wird durch rechtliche Schranken, Verträge und öffentlich-rechtliche Vorschriften begrenzt.

Rechtsgrundlagen und Grenzen: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt Eigentum sowie dessen Verhältnis zu Besitz und Verfügungsbefugnis.

Praktische Bedeutung: Die Abgrenzung des Eigentumsbereichs ist zentral für Bau- und Nachbarschaftsfragen, Vermietung, Veräußerung oder Beleihung.

Siehe auch: Eigentum, Sachenrecht, Grundbuch, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Nutzungsrecht.

Der
Eigentümer
kann
über
den
Gegenstand
verfügen,
ihn
nutzen,
verändern
und
belasten,
soweit
keine
Rechtsbeschränkungen
entgegenstehen
(etwa
öffentlich-rechtliche
Vorschriften,
Nachbarrechte,
Servituten
oder
Nießbrauch).
Die
räumliche
Ausdehnung
des
Eigentums
ergibt
sich
aus
dem
Grundbuch,
Vermessungsergebnissen
und,
bei
Grundstücken,
aus
der
zugehörigen
Bodenfläche
und
den
darauf
befindlichen
Anlagen.
Bei
beweglichen
Sachen
erstreckt
sich
der
Eigentumsbereich
auf
den
Gegenstand
selbst
und
seine
Bestandteile.
Streitigkeiten
betreffen
oft
Grenzziehungen,
Nutzungsrechte,
Abstandsflächen
oder
Teilungsverträge.
In
der
Praxis
hilft
die
klare
Bestimmung
des
Eigentumsbereichs
bei
der
Sachverhaltsfeststellung
und
der
rechtssicheren
Abwicklung
von
Transaktionen.