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Beitragsbemessung

Beitragsbemessung bezeichnet im deutschen Sozialversicherungsrecht den Prozess der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das bei der Ermittlung der Beiträge herangezogen wird. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung gelten unterschiedliche Grundlagen, die in der Praxis meist aus dem Bruttoeinkommen des Beschäftigten abgeleitet werden; Ausnahmen gelten im Bereich der freiwilligen und selbständigen Versicherungen.

Beitragsbemessungsgrenze: Zentraler Begriff ist die Beitragsbemessungsgrenze, die festlegt, bis zu welchem Einkommen Beiträge erhoben werden. Einkommen,

Beitragsermittlung bei Arbeitnehmern: Bei Arbeitnehmern bemisst sich die Beitragsbemessung in der Regel am Bruttoeinkommen aus dem

Beiträge bei Selbständigen und Freiwilligen: Für Selbständige, Freiberufler und freiwillig Versicherte gilt die gleiche Grundidee: Die

Zweck: Die Beitragsbemessung sorgt dafür, dass die Beiträge proportional zur Leistungsfähigkeit erhoben werden und die Finanzierung

das
darüber
hinausgeht,
fließt
bei
der
Berechnung
nicht
in
die
Beitragshöhen
ein.
Es
gibt
je
Zweig
unterschiedliche
Grenzwerte,
die
regelmäßig
angepasst
werden.
Arbeitsverhältnis.
Die
Beiträge
zu
Renten-,
Arbeitslosen-,
Kranken-
und
Pflegeversicherung
werden
von
Arbeitnehmer-
und
Arbeitgeberseite
getragen;
im
Kranken-
und
Pflegeversicherungssystem
gibt
es
zusätzlich
unterschiedliche
Zusatzbeiträge,
die
anteilig
vom
Versicherten
getragen
werden.
Beitragsbemessung
orientiert
sich
am
Einkommen
bis
zur
jeweiligen
Grenze;
darüber
hinaus
fließen
keine
Beiträge.
In
der
Regel
gelten
Mindest-
und
Höchstbeiträge.
der
sozialen
Sicherungssysteme
stabil
bleibt.