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Auskunftsrechte

Auskunftsrechte bezeichnet das Recht, von einer anderen Partei Informationen oder Kenntnis über bestimmte Sachverhalte zu erhalten. Sie umfassen sowohl den Schutz personenbezogener Daten im Datenschutz als auch allgemeinere Informationsrechte gegenüber Behörden, Unternehmen oder Organisationen. Ziel ist Transparenz und Rechenschaftspflicht.

Im Datenschutz schützt das Auskunftsrecht der betroffenen Person die Einsicht in verarbeitete personenbezogene Daten. Gemäß der

In Deutschland besteht auch ein Informationsfreiheitsrecht gegenüber der öffentlichen Verwaltung. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ermöglicht der Öffentlichkeit

In der Unternehmens- und Aktienrechtsgebung gibt es Auskunftsrechte für Anteilseigner. So haben Aktionäre in der Hauptversammlung

Auskunftsrechte fördern Transparenz, schützen zugleich Privatsphäre und wirtschaftliche Interessen. Rechtswege bestehen bei Unklarheiten oder Ablehnung.

Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO)
hat
eine
Betroffene_r
das
Recht
auf
Auskunft
über
Zwecke
der
Verarbeitung,
Kategorien
personenbezogener
Daten,
Empfängerinnen
und
Empfänger,
Speicherdauer,
Herkunft
der
Daten,
Vorhandensein
automatisierter
Entscheidungen
sowie
auf
eine
Kopie
der
verarbeiteten
Daten.
Zudem
bestehen
Rechte
auf
Berichtigung,
Löschung,
Einschränkung
der
Verarbeitung
oder
Widerspruch.
Der
Verantwortliche
muss
in
der
Regel
innerhalb
eines
Monats
antworten;
Fristverlängerungen
sind
möglich.
Gebühren
können
in
Ausnahmefällen
verlangt
werden,
etwa
bei
wiederholten,
unbegründeten
Anfragen.
Die
Auskunft
kann
eingeschränkt
werden,
wenn
Schutzrechte
Dritter,
Geheimhaltung
oder
straf-
und
justizbezogene
Interessen
berührt
sind.
den
Zugang
zu
behördlichen
Informationen
auf
Bundes-
und
Länderebene.
Ausnahmen
schützen
Persönlichkeitsrechte,
Betriebs-
und
Geschäftsgeheimnisse,
Sicherheit
oder
laufende
Ermittlungen.
Anträge
sind
in
der
Regel
schriftlich
zu
stellen;
Behörden
müssen
innerhalb
einer
Frist
reagieren
und
Gebühren
erheben,
soweit
vorgesehen.
Falls
der
Antrag
abgelehnt
wird,
besteht
meist
ein
Rechtsweg.
gemäß
§
131
AktG
Auskunfts-
und
Berichtsrechte
zu
Geschäftsabläufen,
Finanzen
und
Lage
der
Gesellschaft;
Geschäftsgeheimnisse
können
insoweit
geschützt
bleiben.