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Arbeitsnehmerschaft

Arbeitsnehmerschaft bezeichnet im deutschen Arbeits- und Sozialrecht den rechtlichen Status einer Person, die ihre Arbeitsleistung auf Weisung und in organisatorischer Eingliederung in einen Arbeitgeber erbringt und dafür eine Vergütung erhält. Sie ist eng mit dem Arbeitsverhältnis verbunden und wird überwiegend durch einen Arbeitsvertrag geregelt.

Typische Merkmale sind persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, Eingliederung in den Betriebsablauf, die Nutzung

Rechte und Pflichten im Rahmen der Arbeitsnehmerschaft umfassen unter anderem Anspruch auf Entlohnung, Arbeitszeit- und Kündigungsschutz,

Abgrenzung: Die Arbeitsnehmerschaft unterscheidet sich von selbstständiger Tätigkeit sowie von freien Dienstverträgen oder Werkverträgen, weil dort

Rechtsgrundlagen umfassen das Arbeitsrecht (insbesondere BGB §§ 611a ff., Betriebsverfassungsgesetz) sowie sozialversicherungsrechtliche Regelungen des SGB.

von
Arbeitsmitteln
des
Arbeitgebers
sowie
regelmäßige
Arbeitszeiten
und
eine
fortlaufende
Arbeitsleistung.
Der
Arbeitnehmer
steht
in
wirtschaftlicher
Abhängigkeit
und
trägt
in
der
Regel
kein
unternehmerisches
Risiko
für
das
Arbeitsgeschäft;
der
Arbeitgeber
übernimmt
Lohnzahlung,
Sozialversicherungsbeiträge
und
schützt
den
Arbeitnehmer
durch
arbeitsrechtliche
Regelungen.
Urlaub
sowie
den
Anspruch
auf
soziale
Absicherung
durch
Pflichtversicherung
in
Renten-,
Kranken-,
Arbeitslosen-
und
Pflegeversicherung.
Arbeitsverhältnisse
begründen
weitgehende
arbeitsschutz-
und
sozialversicherungsrechtliche
Ansprüche
des
Arbeitnehmers.
persönliche
Abhängigkeit,
Unterordnung
und
organisatorische
Eingliederung
typischerweise
fehlen.
Missverhältnisse
wie
Scheinselbstständigkeit
gelten
als
missbräuchliche
Zuordnung
und
können
rechtliche
Folgen
haben.